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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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3. Erwerbssteuer<br />

Art. 14<br />

Sachliche Steuerpflicht<br />

1) Gegenstand <strong>der</strong> Erwerbssteuer sind alle in Geld o<strong>der</strong> Geldeswert bestehenden<br />

Einkünfte, mit Ausschluss:<br />

a) <strong>der</strong> Erträge des Vermögens, auf welches <strong>der</strong> Steuerpflichtige <strong>die</strong> Vermögenssteuer<br />

entrichtet;<br />

b) <strong>der</strong>jenigen vom Steuerpflichtigen bezogenen wie<strong>der</strong>kehrenden Leistungen,<br />

welche nach Art. 12 Bst. g bei <strong>der</strong> Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens<br />

berücksichtigt sind.<br />

2) Zum Erwerb gehören insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a) <strong>der</strong> Erwerb aus <strong>der</strong> Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzten<br />

Grundes sowie aus je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en land- und forstwirtschaftlichen Produktion;<br />

b) je<strong>der</strong> Erwerb aus einer selbständigen Tätigkeit in Gewerbe, Handel und Industrie;<br />

c) je<strong>der</strong> Erwerb aus einer an<strong>der</strong>en als unter Bst. a und b genannten selbständigen<br />

Tätigkeit;<br />

d) alle Einkünfte aus privatrechtlichem o<strong>der</strong> öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis<br />

(unselbständige Tätigkeit) mit Einschluss <strong>der</strong> Nebeneinkünfte<br />

wie Entschädigungen für Son<strong>der</strong>leistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters-<br />

und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgel<strong>der</strong>, Tantiemen und<br />

an<strong>der</strong>e geldwerte Leistungen. Ist <strong>der</strong> Inhaber eines nach Art. 44 steuerpflichtigen<br />

Unternehmens in <strong>die</strong>sem tätig, so hat er ein angemessenes Ge-

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