03.11.2013 Aufrufe

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

222<br />

<strong>der</strong> Vermögensbewertung mit <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> Werte <strong>der</strong> einzelnen Jahresleistungen<br />

einzusetzen, höchstens aber mit dem fünfzehnfachen Betrage<br />

einer Jahresleistung; Pensionen, welche aufgrund eines früheren Amtes<br />

o<strong>der</strong> eines Dienstverhältnisses ausgerichtet werden, sind bei <strong>der</strong> Vermögensbewertung<br />

nicht zu berücksichtigen;<br />

h) Ansprüche aus Lebensversicherungen sind bis zum Fälligkeitstermine nach<br />

dem Rückkaufswerte zu bewerten; <strong>die</strong> Pflicht zur Mitberücksichtigung <strong>die</strong>ses<br />

Rückkaufswertes wird durch <strong>die</strong> Bezeichnung eines Dritten als Begünstigten<br />

nicht aufgehoben.<br />

Art. 13<br />

Widmungsbesteuerung<br />

1) Soweit durch Übertragung von Vermögen auf eine nicht nach Art. 4 Abs. 2<br />

von <strong>der</strong> Steuerpflicht ausgenommene juristische Person o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e<br />

Vermögenswidmung <strong>die</strong>ses Vermögen nicht mehr <strong>der</strong> Vermögenssteuer<br />

unterliegt und nicht Begünstigungen o<strong>der</strong> Anteile vermögenssteuerpflichtig<br />

werden, hat <strong>der</strong> Übertragende eine Steuer in Höhe von 5 % des vermögenssteuerlichen<br />

Wertes <strong>der</strong> Zuwendung zu entrichten.<br />

2) Bei späteren Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verhältnisse, <strong>die</strong> zum Wegfall einer an<strong>der</strong>weitig<br />

fortbestehenden Vermögenssteuerpflicht von Begünstigungen o<strong>der</strong><br />

Anteilen führen sowie bei Wi<strong>der</strong>ruf des Antrags nach Art. 9 Abs. 3 ist Abs. 1<br />

entsprechend anzuwenden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!