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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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a) Gebäude und Grundstücke, mit Einschluss des land- und forstwirtschaftlich<br />

genutzten Grundes, sind grundsätzlich nach dem Verkehrswert unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Ertragsaussichten, mindestens mit dem Steuerschätzwert,<br />

einzuschätzen;<br />

b) <strong>die</strong> Viehhabe wird nach dem Verkehrswert geschätzt;<br />

c) Wasserkräfte sind nach dem Verkehrswert zu bewerten, unter Berücksichtigung<br />

aller massgebenden Faktoren, wie Grösse und Kontinuität <strong>der</strong> konze<strong>die</strong>rten<br />

Kraft, Lage des Werkes, Kosten und Schwierigkeiten seiner Anlage<br />

und seines Betriebes;<br />

d) Rohstoffe, Halbfabrikate, Fabrikate und sonstige Waren sind nach den<br />

Selbstkosten o<strong>der</strong>, wenn <strong>der</strong> Marktwert geringer ist, nach dem Marktwert<br />

einzuschätzen;<br />

e) Wertpapiere, welche eine Kursnotiz haben, sind nach <strong>die</strong>sem Kurs zu bewerten;<br />

f) Wertpapiere, <strong>die</strong> keine Kursnotiz haben, sowie Rechte und For<strong>der</strong>ungen,<br />

welche nicht in Wertpapieren verbrieft sind, einschliesslich wertmässig bestimmbarer<br />

Begünstigungen, soweit sie nicht unter Bst. g fallen, sind nach<br />

dem Verkehrswert zu bewerten, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Regel nicht unter dem Nominalwert<br />

anzusetzen ist, es sei denn, dass <strong>der</strong> Steuerpflichtige nachweist,<br />

dass <strong>der</strong> Nominalwert dem Verkehrswert nicht entspricht; bei <strong>der</strong> Bewertung<br />

bestrittener o<strong>der</strong> nachweisbar unsicherer For<strong>der</strong>ungen ist dem Grade<br />

<strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit ihrer Einbringlichkeit Rechnung zu tragen;<br />

g) Ansprüche auf wie<strong>der</strong>kehrende Leistungen, insbeson<strong>der</strong>e Leibrenten, Verpfründungen,<br />

Wohnrechte, Begünstigungen und Nutzniessungen, sind mit<br />

dem Betrag zu bewerten, um welchen eine gleichwertige Leistung bei einer<br />

Versicherungs- o<strong>der</strong> Rentenanstalt als Leibrente erworben werden könnte;<br />

ist <strong>die</strong> wie<strong>der</strong>kehrende Leistung nicht auf Lebenszeit verliehen, so ist sie in

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