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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Besichtigung zugänglich gemacht sind und <strong>der</strong> Volksbildung <strong>die</strong>nen o<strong>der</strong><br />

geeignet sind, den Fremdenverkehr zu för<strong>der</strong>n;<br />

d) das Vermögen an landwirtschaftlichen Produkten, wie Heu, Getreide,<br />

Früchte, gemäss Nachweis des Steuerpflichtigen;<br />

e) <strong>die</strong> im Ausland gelegenen Grundstücke, mit Einschluss des land- und forstwirtschaftlich<br />

genutzten Grundes;<br />

f) <strong>die</strong> im Ausland gelegenen Betriebsstätten.<br />

Art. 11<br />

Schuldenabzug<br />

1) Bei <strong>der</strong> Ermittlung des reinen Vermögens dürfen von den Aktiven <strong>die</strong><br />

Schulden und sonstigen Lasten abgezogen werden, für welche <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

als Hauptschuldner verpflichtet ist. Ist er mit an<strong>der</strong>en Personen für eine<br />

Schuld mitverpflichtet, so kann nur <strong>der</strong> auf ihn entfallende Teil abgezogen werden.<br />

2) Der volle Abzug <strong>der</strong> Schulden ist nur gestattet, wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

sein ganzes Vermögen im Inland versteuert. Wird ein Vermögen nur teilweise im<br />

Inland versteuert, so ist <strong>der</strong> Schuldenabzug nur nach dem Verhältnis des im Inland<br />

versteuerten Vermögensteils zum Gesamtvermögen zulässig.<br />

Art. 12<br />

Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens<br />

Für <strong>die</strong> Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens ist <strong>der</strong> Verkehrswert<br />

<strong>der</strong> Vermögensteile zu Beginn des Jahres o<strong>der</strong> zu Beginn <strong>der</strong> Steuerpflicht massgebend.<br />

Hierbei, wie auch bei <strong>der</strong> Bewertung von Schulden und sonstiger Lasten,<br />

sind <strong>die</strong> nachfolgenden Bewertungsgrundsätze zu beachten:

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