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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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teile verstorben, so werden <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong> für Vermögen und Erwerb selbständig<br />

veranlagt.<br />

4) Für aus Erwerbstätigkeit stammenden Erwerb werden <strong>die</strong> min<strong>der</strong>jährigen<br />

Kin<strong>der</strong>, <strong>die</strong> in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern o<strong>der</strong> einem Elternteil<br />

leben, auf jeden Fall selbständig veranlagt, soweit <strong>die</strong>ser Erwerb den Betrag nach<br />

Art. 15 Bst. i übersteigt.<br />

5) Abweichend von Abs. 1 können Ehegatten auf Antrag mindestens eines<br />

Ehegatten als Ledige behandelt werden (getrennte Veranlagung). Abs. 2 ist mit<br />

<strong>der</strong> Massgabe anzuwenden, dass eine Zurechnung zu beiden Elternteilen jeweils<br />

zur Hälfte erfolgt. Soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, stehen den Ehegatten <strong>die</strong><br />

Abzugsbeträge, <strong>die</strong> gemeinsam veranlagten Ehegatten gewährten werden, je zur<br />

Hälfte zu.<br />

2. Vermögenssteuer<br />

Art. 9<br />

Sachliche Steuerpflicht<br />

1) Gegenstand <strong>der</strong> Vermögenssteuer ist das gesamte bewegliche und unbewegliche<br />

Vermögen des Steuerpflichtigen.<br />

2) Das Vermögen <strong>der</strong> personenrechtlichen Gemeinschaften ist den beteiligten<br />

Gesellschaftern zuzurechnen und von <strong>die</strong>sen zusammen mit ihrem übrigen<br />

Vermögen zu versteuern.<br />

3) Auf Antrag eines Begünstigten o<strong>der</strong> mehrerer Begünstigter mit Zustimmung<br />

des für Ausschüttungen zuständigen Organs unterliegt das Vermögen von

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