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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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4.2.13 Abän<strong>der</strong>ung des Stipen<strong>die</strong>ngesetzes<br />

Bei <strong>der</strong> Gewährung von Stipen<strong>die</strong>n wird gemäss Art. 21 des Stipen<strong>die</strong>ngesetzes<br />

u.a. auf den steuerpflichtigen Erwerb des Antragstellers abgestellt. Im neuen<br />

Steuergesetz wird <strong>der</strong> Begriff des steuerpflichtigen Erwerb nicht mehr im gleichen<br />

Sinn wie im geltenden Steuergesetz verwendet. Das Pendant zum steuerpflichtigen<br />

Erwerb gemäss geltendem Steuergesetz ist im neuen Steuergesetz<br />

<strong>der</strong> Gesamterwerb ohne Sollertrag des Vermögens gemäss Art. 14. Art. 21 des<br />

Stipen<strong>die</strong>ngesetzes wurde entsprechend angepasst<br />

4.2.14 Abän<strong>der</strong>ung des Strassenverkehrsgesetzes<br />

Der letzte Satz von Art. 5 Abs. 2 des geltenden Strassentransportgesetzes lautet:<br />

„Sitzunternehmen im Sinne des Steuergesetzes wird keine Bewilligung erteilt“.<br />

Wie bereits erläutert, wird <strong>der</strong> bislang im Steuergesetz gebräuchliche Begriff<br />

„Sitzunternehmen“ nicht mehr verwendet wird, weshalb <strong>der</strong> letzte Satz von Absatz<br />

2 ersatzlos gestrichen werden kann. Die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 regeln<br />

ausreichend, dass <strong>die</strong> Bewilligung nur bei Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen<br />

erteilt wird, u.a. wenn <strong>der</strong> Antragsteller über eine inländische Betriebsstätte<br />

und das erfor<strong>der</strong>liche Personal verfügt sowie eine inländische Zustelladresse<br />

bezeichnet hat.<br />

4.2.15 Abän<strong>der</strong>ung des Wohnbauför<strong>der</strong>ungsgesetzes<br />

Bei <strong>der</strong> Gewährung von Wohnbauför<strong>der</strong>ungsmittel wird gemäss Art. 19 Abs. 2<br />

des Wohnbauför<strong>der</strong>ungsgesetzes u.a. auf den steuerpflichtigen Erwerb des Antragstellers<br />

abgestellt. Im neuen Steuergesetz wird <strong>der</strong> Begriff des steuerpflichtigen<br />

Erwerb nicht mehr im gleichen Sinn wie im geltenden Steuergesetz verwendet.<br />

Das Pendant zum steuerpflichtigen Erwerb gemäss geltendem Steuergesetz<br />

ist im neuen Steuergesetz <strong>der</strong> Gesamterwerb ohne Sollertrag des Vermögens

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