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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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206<br />

zug auf Sitzunternehmen und <strong>der</strong>en rechtliche Behandlung entsprechende Än<strong>der</strong>ungen<br />

vorzunehmen.<br />

Angesichts <strong>der</strong> Ausgestaltung und Funktion von Privatvermögensgesellschaften<br />

nach Art. 74 <strong>der</strong> Vernehmlassungsvorlage scheint es angemessen, bezüglich <strong>der</strong><br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> auf Sitzunternehmen anzuwendenden Bestimmungen des PGR an<br />

Art. 107 Abs. 3 PGR anzuknüpfen. Gemäss <strong>die</strong>ser Bestimmung stellen insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>die</strong> Anlage und Verwaltung von Vermögen o<strong>der</strong> das Halten von Beteiligungen<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Rechten kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe dar,<br />

es sei denn, dass Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb<br />

und eine geordnete Buchführung erfor<strong>der</strong>n. Im Hinblick auf <strong>die</strong> Kriterien für<br />

Privatvermögensgesellschaften und unter Anknüpfung an Art. 107 Abs. 3 PGR<br />

basieren <strong>die</strong> Anpassungen somit auf dem Gedanken, dass <strong>die</strong> im PGR für Sitzunternehen<br />

vorgesehenen Bestimmungen grundsätzlich auf juristische Personen,<br />

<strong>die</strong> kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, Anwendung finden.<br />

In <strong>die</strong>sem Sinne erfolgt eine Anpassung in den Artikeln 135, 210, 231, 291,<br />

308, 394 538, 573, 690, 932a §15, 1014, 1023, 1025, 1032a, 1049 sowie SchlT §<br />

68 PGR.<br />

Aufgrund des Gesagten kann Art. 957 Abs. 3 PGR ersatzlos gestrichen werden,<br />

zumal das Kriterium <strong>der</strong> Führung eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes<br />

im PGR hinreichend definiert ist (vgl. insbeson<strong>der</strong>e Art. 107 Abs. 3 PGR)<br />

bzw. <strong>die</strong>sem Kriterium eine geradezu zentrale Rolle zukommt. Die Überschrift<br />

von Art. 957 und Art. 958 wird entsprechend angepasst. Art. 958 und 958a werden<br />

zusammengefasst und erfahren eine redaktionelle Anpassung und Vereinfachung.<br />

Art. 958a entfällt deshalb. Ebenso entfällt SchlT § 52, da es sich um eine<br />

alte Übergangsbestimmung aus dem Jahre 1928 handelt.

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