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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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205<br />

Das Pendant zum steuerpflichtigen Erwerb gemäss geltendem Steuergesetz ist<br />

im neuen Steuergesetz <strong>der</strong> Gesamterwerb ohne Sollertrag des Vermögens gemäss<br />

Art. 14.<br />

Das Pendant zum steuerbaren Erwerb – wie er im Mutterschaftszulagengesetz<br />

verwendet wird – bildet gemäss neuem Steuergesetz <strong>der</strong> steuerpflichtige Erwerb<br />

nach Art. 16 Abs. 1.<br />

Art. 3 und 4 des Mutterschaftszulagengesetzes waren entsprechend anzupassen.<br />

Nachdem bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Mutterschaftszulage auf den Erwerb<br />

nach dem Steuergesetz abgestellt wird, muss das Amt für Gesundheitswesen,<br />

welches für <strong>die</strong> Gewährung <strong>der</strong> Mutterschaftszulagen zuständig ist, <strong>die</strong> Angaben<br />

<strong>betreffend</strong> den Erwerb überprüfen können. Mit <strong>die</strong>ser Bestimmung soll <strong>die</strong> ausdrückliche<br />

gesetzliche Grundlage (im Sinne von Art. 82 Abs. 2 des neuen Steuergesetzes)<br />

geschaffen werden, dass <strong>die</strong> Steuerbehörden bei Anfragen des Amtes<br />

für Gesundheitswesen den Erwerb <strong>der</strong> Ehegatten bzw. Wöchnerinnen mitteilen<br />

können.<br />

4.2.12 Abän<strong>der</strong>ung des Personen- und Gesellschaftsrechts<br />

Für Sitzunternehmungen gelten in verschiedenen Bestimmungen des PGR spezielle<br />

Regelungen. Dabei hält Art. 957 Abs. 3 PGR fest, dass für <strong>die</strong> Beurteilung<br />

eines Unternehmens als Sitzunternehmung Art. 84 des Steuergesetzes Anwendung<br />

finden soll.<br />

Der bislang im Steuergesetz gebräuchliche Begriff „Sitzunternehmen“ wird allerdings<br />

nicht mehr verwendet, sodass Art. 84 des geltenden Steuergesetzes in seiner<br />

<strong>der</strong>zeitigen Ausgestaltung obsolet wird. Ferner ist in <strong>die</strong>sem Zusammenhang<br />

zu beachten, dass <strong>der</strong> steuerrechtlich relevante Status als Privatvermögensgesellschaft<br />

eingeführt wird. Aus <strong>die</strong>sen Gründen ist es erfor<strong>der</strong>lich, im PGR in Be-

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