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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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203<br />

geschaffen werden, dass <strong>die</strong> Steuerbehörden bei Anfragen des Landwirtschaftsamtes<br />

<strong>die</strong>sem das Reinvermögen des Antragstellers mitteilen können.<br />

4.2.9 Abän<strong>der</strong>ung des Mehrwertsteuergesetzes<br />

Art. 25 Abs. 3 des Mehrwertsteuergesetzes enthält eine Son<strong>der</strong>regelung für Holding-<br />

und Sitzgesellschaften gemäss Art. 83 und 84 des Steuergesetzes sowie<br />

Treuhandverhältnisse gemäss Art. 897ff. PGR. Gemäss <strong>die</strong>ser Bestimmung sind<br />

Holding- und Sitzgesellschaften sowie Treuhandverhältnisse grundsätzlich von<br />

<strong>der</strong> Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen, ausser für ihre Umsätze im Mehrwertsteuerinland.<br />

Bei <strong>der</strong> Qualifizierung als Holding- und Sitzgesellschaft handelt<br />

sich um eine direkt-steuerliche Qualifizierung.<br />

Nachdem das neue Steuergesetz <strong>die</strong> Unterscheidung Holding- und Sitzgesellschaft<br />

nicht mehr kennt, kann auch im Mehrwertsteuerbereich nicht mehr auf<br />

<strong>die</strong>se Qualifizierung zurückgegriffen werden. Art. 25 Abs. 3 ist deshalb ersatzlos<br />

zu streichen.<br />

Die Tatsache, dass Holding- und Sitzgesellschaften nicht mehr von <strong>der</strong> Mehrwertsteuerpflicht<br />

ausgenommen sind, führt dazu, dass <strong>die</strong> Anzahl <strong>der</strong> Mehrwertsteuerpflichtigen<br />

in Liechtenstein voraussichtlich stark ansteigen wird. Auch<br />

muss davon ausgegangen werden, dass <strong>die</strong> Holding- und Sitzgesellschaften, <strong>die</strong><br />

inskünftig steuerpflichtig werden bzw. für <strong>die</strong> Steuerpflicht optieren, einen grossen<br />

Vorsteuerüberhang ausweisen werden.<br />

In Art. 64 und 65 des Mehrwertsteuergesetzes wird bezüglich dem Verfahren vor<br />

<strong>der</strong> Landesteuerkommission sowie dem Verwaltungsgerichtshof auf Bestimmungen<br />

des Steuergesetzes verwiesen. Nachdem sich <strong>die</strong>se Bestimmungen über das<br />

Verfahren vor <strong>der</strong> Landesteuerkommission sowie Verwaltungsgerichtshof im<br />

neuen Steuergesetz in an<strong>der</strong>en Artikeln befinden, sind Art. 64 und 65 des Mehr-

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