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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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202<br />

gesetzliche Grundlage (im Sinne von Art. 82 Abs. 2 des neuen Steuergesetzes)<br />

geschaffen werden, dass <strong>die</strong> Steuerbehörden bei Anfragen des Amtes für Gesundheitswesen<br />

den Erwerb bzw. das Vermögen des Versicherten bzw. <strong>der</strong> Ehegatten<br />

mitteilen können.<br />

4.2.7 Abän<strong>der</strong>ung des Gesetzes über <strong>die</strong> Befreiung des Landesfürsten und des<br />

Erbprinzen von <strong>der</strong> Abgabenpflicht<br />

Art. 3 <strong>die</strong>ses Gesetzes lautet wie folgt: „Alle mit <strong>die</strong>sem Gesetz in Wi<strong>der</strong>spruch<br />

stehenden gesetzlichen Bestimmungen sind hiermit aufgehoben; vorbehalten<br />

bleiben <strong>die</strong> Art. 93 Bst. a und 94 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes.“<br />

Art. 93 Bst. a und 94 Abs. 1 Bst. a des geltenden Steuergesetzes regeln <strong>die</strong> Befreiung<br />

des Nachlasses des Landesfürsten sowie <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Fürstlichen<br />

Hauses von <strong>der</strong> Nachlasssteuer sowie <strong>die</strong> Befreiung <strong>die</strong>ses Personenkreises von<br />

<strong>der</strong> Erbanfall- und Schenkungssteuer. Nachdem <strong>die</strong> Nachlass-, Erbanfall- und<br />

Schenkungssteuer gemäss dem neuen Steuergesetz nicht mehr erhoben werden,<br />

kann <strong>der</strong> Vorbehalt in Art. 3 des Gesetzes über <strong>die</strong> Befreiung des Landesfürsten<br />

und des Erbprinzen von <strong>der</strong> Abgabepflicht gestrichen werden.<br />

4.2.8 Abän<strong>der</strong>ung des Gesetzes über <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung von Investitionen in <strong>der</strong><br />

Landwirtschaft<br />

Bei <strong>der</strong> Gewährung von För<strong>der</strong>ungen von Investitionen in <strong>der</strong> Landwirtschaft<br />

wird u.a. in Art. 10 Abs. 4 des Gesetzes über <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung von Investitionen in<br />

<strong>der</strong> Landwirtschaft auf das Reinvermögen des Antragsteller abgestellt.<br />

Damit das Amt für Gesundheitswesen <strong>die</strong> Angaben des Antragsstellers <strong>betreffend</strong><br />

sein Reinvermögen prüfen kann, muss es bei den Steuerbehörden <strong>die</strong>se Angaben<br />

überprüfen lassen können. Mit <strong>die</strong>ser Bestimmung soll <strong>die</strong> ausdrückliche<br />

gesetzliche Grundlage (im Sinne von Art. 82 Abs. 2 des neuen Steuergesetzes)

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