03.11.2013 Aufrufe

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

201<br />

Steuerrechungen/Veranlagungsverfügungen <strong>der</strong> Gemeindesteuerkasse <strong>die</strong> Regierung<br />

und in <strong>der</strong> Folge für Beschwerden gegen Entscheidungen <strong>der</strong> Regierung<br />

<strong>der</strong> Verwaltungsgerichtshof zuständig sein soll. Art. 11 des Hundegesetzes wurde<br />

entsprechend angepasst.<br />

Nachdem <strong>die</strong> Bestimmungen über <strong>die</strong> Hundesteuer aus dem Steuergesetz herausgenommen<br />

wurden und somit <strong>die</strong> Strafbestimmungen des Steuergesetzes<br />

bei Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften über <strong>die</strong> Hundesteuer nicht mehr zur Anwendung<br />

gelangen, wurde in Art. 12 Abs. 1a des Hundegesetzes eine Strafnorm bei<br />

Nichtentrichtung <strong>der</strong> Hundesteuer aufgenommen<br />

4.2.6 Abän<strong>der</strong>ung des Gesetzes über <strong>die</strong> Krankenversicherung<br />

Der geltende Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über <strong>die</strong> Krankenversicherung regelt,<br />

dass <strong>die</strong> Kassen und <strong>der</strong> Krankenkassenverband u.a. von <strong>der</strong> Kapital- und Ertragssteuer<br />

befreit sind. Nachdem das neue Steuergesetz keine Kapitalsteuer mehr<br />

vorsieht, war Art. 6 Abs. 1 entsprechend anzupassen.<br />

Bei <strong>der</strong> Gewährung von Prämienverbilligungen an einkommensschwache Versicherte<br />

wird gemäss Art. 24b des Gesetzes über <strong>die</strong> Krankenversicherung auf den<br />

steuerpflichtigen Erwerb des Versicherten bzw. <strong>der</strong> Ehegatten abgestellt. Im<br />

neuen Steuergesetz wird <strong>der</strong> Begriff des steuerpflichtigen Erwerb nicht mehr im<br />

gleichen Sinn wie im geltenden Steuergesetz verwendet. Das Pendant zum steuerpflichtigen<br />

Erwerb gemäss geltendem Steuergesetz ist im neuen Steuergesetz<br />

<strong>der</strong> Gesamterwerb ohne Sollertrag des Vermögens gemäss Art. 14. Art. 24b wurde<br />

entsprechend angepasst.<br />

Damit das Amt für Gesundheitswesen <strong>die</strong> Angaben des Versicherten <strong>betreffend</strong><br />

seinen Erwerb sowie sein Vermögen prüfen kann, muss es bei den Steuerbehörden<br />

<strong>die</strong>se Angaben überprüfen lassen können. Mit Art. 26c soll <strong>die</strong> ausdrückliche

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!