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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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4.2.2 Abän<strong>der</strong>ung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes<br />

Der geltende Art. 31 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes befreit <strong>die</strong> FMA u.a. von<br />

<strong>der</strong> Kapital- und Ertragsteuer. Nachdem das neue Steuergesetz keine Kapitalsteuer<br />

mehr vorsieht, ist Art. 31 entsprechend anzupassen.<br />

4.2.3 Abän<strong>der</strong>ung des Gemeindegesetzes<br />

Der geltende Art. 115 Abs. 1 des Gemeindegesetzes sieht vor, dass <strong>die</strong> Gemeinden<br />

zur Bestreitung <strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e Einkünfte nicht gedeckten Ausgaben <strong>der</strong><br />

Gemeinde <strong>die</strong> Einhebung von Umlagen im Sinne des Steuergesetzes beschliessen<br />

können. Das geltende Steuergesetz sieht in Art. 143 <strong>die</strong> Einhebung einer Haushaltsumlage<br />

vor. Wie oben unter den Erläuterungen zu den Gemeindesteuern<br />

festgehalten, wird <strong>die</strong>se Haushaltsumlage von den Gemeinden jedoch schon seit<br />

Jahren nicht mehr erhoben, weshalb <strong>die</strong>se keinen Eingang ins neue Steuergesetz<br />

findet. Art. 115 Abs. 1 des Gemeindegesetzes kann deshalb ersatzlos gestrichen<br />

werden.<br />

4.2.4 Abän<strong>der</strong>ung des Gewerbegesetzes<br />

Art. 7 Abs. 3 (neu): Die Regierung kann mit Verordnung für <strong>die</strong> Ausübung eines<br />

einfachen Gewerbes Ausnahmen von <strong>der</strong> Bewilligungspflicht vorsehen. Eine solche<br />

Ausnahme soll für Unternehmungen gelten, <strong>die</strong> ein einfaches Gewerbe führen<br />

und ihre Umsatztätigkeit ausschliesslich im Ausland ausüben, beispielsweise<br />

Holdinggesellschaften. Diese Regelung mit Verordnungskompetenz ist neu. Anstelle<br />

<strong>der</strong> Bewilligungspflicht soll hier eine Deklarationspflicht erfolgen, wobei<br />

mit Verordnung <strong>die</strong> notwendigen Einzelheiten geregelt werden.<br />

Diese neue Bestimmung ist deshalb notwendig, weil das Gewerbegesetz bisher<br />

bei den Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 8 auf den Begriff <strong>der</strong> „Sitzunter-

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