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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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197<br />

Zu Art. 154 - Strafgerichtliche Bestimmungen<br />

Verfahren wegen Steuerbetrug o<strong>der</strong> Veruntreuung von an <strong>der</strong> Quelle abzuziehenden<br />

Steuern werden vom Schöffengericht durchgeführt. Für <strong>die</strong>se Verfahren<br />

kommen <strong>die</strong> strafgerichtlichen Bestimmungen zur Anwendung.<br />

VI.<br />

Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

Zu Art. 155 bis 158<br />

In den Art. 155 bis 158 werden <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Übergangsbestimmungen aufgenommen.<br />

Zum einen wird <strong>die</strong> Regierung ermächtigt, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> zur Durchführung<br />

<strong>die</strong>ses Gesetzes erfor<strong>der</strong>lichen Verordnungen zu erlassen. Weiters sehen<br />

<strong>die</strong> Übergangsvorschriften Regelungen für hängige Verfahren nach dem alten<br />

Recht, für Verweise in an<strong>der</strong>en Gesetzen und für <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Landessteuerkommission<br />

vor.<br />

Zu Art. 159 - Aufhebung bisherigen Rechts<br />

Grundsätzlich tritt das vorliegende Gesetz an <strong>die</strong> Stelle des bisher geltenden<br />

Steuergesetzes.<br />

Zu Art. 160 - Weitergeltung bisherigen Rechts<br />

In Art. 160 sind <strong>die</strong> Übergangsbestimmungen zur Couponsteuer enthalten. Von<br />

<strong>der</strong> Abschaffung <strong>der</strong> Couponsteuer sollen <strong>die</strong> bislang gebildeten, <strong>der</strong> Couponsteuer<br />

unterliegenden Rücklagen nicht betroffen sein. Für <strong>die</strong>se sogenannten<br />

Altrücklagen gelten <strong>die</strong> Bestimmungen des bisherigen Steuergesetzes über <strong>die</strong><br />

Couponsteuer weiter. Zukünftige Gewinnausschüttungen gelten vorrangig als aus<br />

Altrücklagen stammend, sodass <strong>die</strong> Altrücklagen mit zukünftigen Ausschüttungen<br />

verringert werden. Sind keine Altrücklagen mehr vorhanden, entfällt <strong>die</strong> Anwendung<br />

<strong>der</strong> Couponsteuer auf <strong>die</strong>jenigen Ausschüttungen, <strong>die</strong> aus Gewinnen<br />

stammen, <strong>die</strong> nach dem neuen Steuergesetz gebildet wurden.

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