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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Abs. 2: Die betroffene Person ist anzuhören. Zudem ist sie bei Eröffnung des<br />

Strafverfahrens darauf hingewiesen werden, dass sie in <strong>die</strong>sem Verfahren keine<br />

Aussagen machen muss, mit denen sie sich selber belasten würde.<br />

Abs. 3: Zudem ist vorgesehen, dass <strong>die</strong> Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren<br />

in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Beiseiteschaffung<br />

von Nachlasswerten nur dann verwendet werden dürfen, wenn bei <strong>der</strong>en<br />

Beschaffung we<strong>der</strong> eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr<br />

<strong>der</strong> Beweislast, noch eine Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten<br />

angedroht wurde.<br />

Abs. 4: Mit <strong>die</strong>ser Bestimmung soll klargestellt werden, dass auch bei Verfahren<br />

wegen Steuerhinterziehung o<strong>der</strong> Beiseiteschaffung von Nachlasswerten <strong>die</strong> Berufsgeheimnisse<br />

– gleich wie im Veranlagungsverfahren – nicht durchbrochen<br />

werden können.<br />

Zu Art. 153 - Rechtsmittelverfahren<br />

Abs. 1: Um den Verfahrensweg zu vereinfachen, soll gegen Verwaltungsstrafbote<br />

mit einer Busse bis CHF 2'000 - keine Einsprache an <strong>die</strong> Steuerverwaltung son<strong>der</strong>n<br />

- nurmehr das Rechtsmittel <strong>der</strong> Beschwerde an <strong>die</strong> Landessteuerkommission<br />

gegeben sein. Lediglich bei Bussen über CHF 2'000 ist <strong>die</strong> Einsprache an <strong>die</strong><br />

Steuerverwaltung vorgesehen.<br />

Abs. 2: Gegen Einspracheentscheide sowie Strafverfügungen <strong>der</strong> Steuerverwaltung<br />

ist das Beschwer<strong>der</strong>echt an <strong>die</strong> Landesteuerkommission gegeben.<br />

Abs. 3: Gegen Entscheidungen <strong>der</strong> Landessteuerkommission steht das Beschwer<strong>der</strong>echt<br />

an den Verwaltungsgerichtshof offen.<br />

Die Rechtsmittelfrist beträgt in all <strong>die</strong>sen Verfahren 30 Tage.

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