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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Abs. 2: Ist <strong>die</strong> Sach- und Rechtslage nicht klar, ist <strong>die</strong> Durchführung eines ordentlichen<br />

Verfahrens notwendig. Es ist ein Strafverfahren gemäss Art. 152 bis 159<br />

des Gesetzes über <strong>die</strong> allgemeine Landesverwaltungspflege durchzuführen, welches<br />

mit einer Strafverfügung abgeschlossen wird.<br />

Zu Art. 152 - Steuerhinterziehung und Verheimlichung o<strong>der</strong> Beiseiteschaffung<br />

von Nachlasswerten<br />

Die steuerpflichtige Person muss im Nachsteuerverfahren - wie im ordentlichen<br />

Veranlagungsverfahren - für <strong>die</strong> Festsetzung <strong>der</strong> geschuldeten Steuer mit <strong>der</strong><br />

Steuerverwaltung zusammenarbeiten. Diese kann unter Androhung einer Busse<br />

verlangen, dass Informationen beigebracht werden.<br />

Beim Hinterziehungsverfahren sind hingegen wegen des Strafcharakters <strong>der</strong><br />

Sanktion <strong>die</strong> Grundsätze eines Strafverfahrens (insbeson<strong>der</strong>e Verteidigungsrechte)<br />

zu berücksichtigen. Die steuerpflichtige Person muss keine Auskünfte liefern,<br />

<strong>die</strong> sie selber belasten könnten. Die Steuerverwaltung darf <strong>die</strong>se Auskünfte nicht<br />

unter Strafandrohung einfor<strong>der</strong>n.<br />

Da für Nachsteuerverfahren einerseits und Steuerhinterziehungsverfahren bzw.<br />

Verfahren wegen Verheimlichung o<strong>der</strong> Beiseiteschaffung von Nachlasswerden<br />

an<strong>der</strong>erseits <strong>die</strong> gleiche Behörde zuständig, gilt es Grundsätze aufzustellen, welche<br />

unterschiedlichen Regeln in beiden Verfahren gelten und unter welchen Bedingungen<br />

<strong>die</strong> Beweise aus dem Nachsteuerverfahren im Strafverfahren verwendet<br />

werden dürfen.<br />

Abs. 1: In Verfahren wegen Steuerhinterziehung und Verheimlichung o<strong>der</strong> Beiseiteschaffung<br />

von Nachlasswerten ist ein Strafverfahren gemäss Art. 152 bis 159<br />

des Gesetzes über <strong>die</strong> allgemeine Landesverwaltungspflege durchzuführen.

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