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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Das Prinzip, dass bei Übertretungen im Bereich <strong>der</strong> Steuern <strong>die</strong> juristische Person<br />

anstelle des für sie handelnden Organs bestraft wird, findet sich auch im schweizerischen<br />

Bundesgesetz über <strong>die</strong> direkte Bundessteuer.<br />

Im Mehrwertsteuergesetz gilt <strong>die</strong>ses Prinzip ebenfalls. So sieht das liechtensteinische<br />

Mehrwertsteuergesetz vor, dass bei Bussen von höchstens CHF 100'000<br />

anstelle des handelnden Organs <strong>die</strong> juristische Person bzw. beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmung<br />

belangt werden kann (Art. 77 Mehrwertsteuergesetz).<br />

Abs. 1: Weil <strong>die</strong> juristische Person bzw. beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmung als solche<br />

nicht selbst handeln kann, wird ihr das Handeln ihrer Organe zugerechnet.<br />

Begeht ein Organ – indem es für <strong>die</strong> juristische Person bzw. beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmung<br />

handelt – eine Übertretung nach Art. 135 bis 138 o<strong>der</strong> einen Versuch<br />

zu einer Übertretung nach Art. 137 o<strong>der</strong> 138, so wird <strong>die</strong>ses Handeln <strong>der</strong> juristischen<br />

Person bzw. beson<strong>der</strong>en Vermögenswidmung zugerechnet und <strong>die</strong>se<br />

wird gebüsst.<br />

Abs. 2: Ebenso werden Teilnahmehandlungen (Art. 140) durch Organe <strong>der</strong> juristischen<br />

Person bzw. beson<strong>der</strong>en Vermögenswidmung an Steuerhinterziehungen<br />

Dritter (Art. 137 und 138) <strong>der</strong> juristischen Person bzw. beson<strong>der</strong>en Vermögenswidmung<br />

zugerechnet und es werden <strong>die</strong>se hierfür zur Verantwortung gezogen.<br />

Abs. 3: Wie aus Abs. 1 und 2 hervorgeht, wird <strong>die</strong> Busse gegen <strong>die</strong> juristische Person<br />

bzw. beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmung verhängt und ist von <strong>die</strong>ser zu bezahlen.<br />

Ist <strong>die</strong> juristische Person bzw. beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmung zahlungsunfähig,<br />

haftet das handelnde Organ für <strong>die</strong> Bezahlung <strong>der</strong> Busse.<br />

Abs. 4: Bei Steuerbetrug o<strong>der</strong> Veruntreuung von an <strong>der</strong> Quelle abzuziehenden<br />

Steuern wird nicht <strong>die</strong> juristische Person, son<strong>der</strong>n das handelnde Organ belangt.

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