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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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188<br />

dung in Anlehnung an <strong>die</strong> Abgabegefährdung gemäss schweizerischer Stempelgesetzgebung.<br />

2. Steuerhinterziehung<br />

Zu Art. 137 - Steuerhinterziehung<br />

Der Straftatbestand nach Abs. 1 Bst. a entspricht dem geltenden Tatbestand<br />

nach Art. 145 Abs. 1. Neu sind <strong>die</strong> Tatbestandsvarianten nach Abs. 1 Bst. b bis d,<br />

welche im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Regelung über den Steuerabzug an <strong>der</strong> Quelle<br />

sowie <strong>der</strong> Gründungsabgabe und Abgabe auf Versicherungsprämien stehen.<br />

Abs. 2: Neu geregelt wurde <strong>die</strong> Strafzumessung. Bis anhin wurde <strong>die</strong> Strafe ausschliesslich<br />

nach <strong>der</strong> Differenz zwischen <strong>der</strong> geschuldeten und <strong>der</strong> tatsächliche<br />

entrichteten Steuer bemessen und abgestuft.<br />

Nach <strong>der</strong> neuen Regelung bildet ebenfalls <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> hinterzogenen Steuer <strong>die</strong><br />

Ausgangsbasis <strong>der</strong> Strafzumessung; bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Höhe wird jedoch das<br />

Verschulden berücksichtigt, d.h. bei leichten Verschulden wird <strong>der</strong> Betrag auf <strong>die</strong><br />

Hälfte <strong>der</strong> hinterzogenen Steuer bzw. Abgabe ermässigt, bei schweren Verschulden<br />

bis auf <strong>der</strong> Dreifache erhöht.<br />

Zu Art. 138 - Verheimlichung o<strong>der</strong> Beiseiteschaffung von Nachlasswerten<br />

Neu ist <strong>der</strong> Tatbestand <strong>der</strong> Verheimlichung o<strong>der</strong> Beiseiteschaffung von Nachlasswerten.<br />

Die Tathandlung manifestiert sich in einem Tun (Beiseiteschaffung)<br />

o<strong>der</strong> Unterlassen (Verheimlichung). Die Tat ist mit <strong>der</strong> Verheimlichung o<strong>der</strong> Beiseiteschaffung<br />

vollendet. Nachdem es sich hierbei um ein Gefährdungsdelikt<br />

handelt, wird nicht vorausgesetzt, dass es zu einem Steuerausfall kommt.<br />

Zu Art. 139 - Versuch<br />

Bereits das Steuergesetz aus dem Jahre 1961 sah in Art. 148 vor, dass <strong>der</strong> Versuch<br />

bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug strafbar ist. Im Rahmen <strong>der</strong>

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