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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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gung erteilen, dass <strong>die</strong> Eigentumsübertragung vor Veranlagung und Bezahlung<br />

<strong>der</strong> Grundstücksgewinnsteuer erfolgt.<br />

Neu ist Abs. 3. Bei einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks geht das Eigentum<br />

ohne Grundbucheintragung auf den Erwerber über (Art. 38 Sachenrecht),<br />

weshalb Abs. 1 nicht zum Tragen kommt. Damit auch bei einem Übergang im<br />

Rahmen einer Zwangsversteigerung <strong>die</strong> Grundstücksgewinnsteuer sichergestellt<br />

ist, wird vorgeschrieben, dass <strong>die</strong> Steuer aus dem Meistbot bzw. Versteigerungserlös<br />

zu bezahlen ist.<br />

V. Die Strafbestimmungen<br />

A. Übertretung<br />

1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Abgabegefährdung<br />

Zu Art. 135 - Verletzung von Verfahrenspflichten<br />

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem geltenden Art. 144 mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung,<br />

dass <strong>der</strong> Bussenrahmen, welcher seit dem Erlass des Steuergesetzes im<br />

Jahre 1961 unverän<strong>der</strong>t geblieben ist, den heutigen Gegebenheit angepasst<br />

wurde. Die Bussenobergrenze wurde auf CHF 5'000 und für schwere Fällen auf<br />

CHF 10'000 erhöht.<br />

Zu Art. 136 - Abgabegefährdung<br />

Der Tatbestand <strong>der</strong> Abgabegefährdung wird neu eingeführt. Er steht im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Gründungsabgabe vom Finanzgesetz ins Steuergesetz<br />

sowie mit <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Abgabepflicht auf Versicherungsprämien.<br />

Nachdem <strong>die</strong> Gründungsabgabe sowie <strong>die</strong> Abgabe auf Versicherungsprämien ergänzende<br />

Tatbestände zu den Bestimmungen nach dem Stempelsteuergesetz<br />

bilden, erfolgt auch <strong>die</strong> Formulierung des Straftatbestandes <strong>der</strong> Abgabegefähr-

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