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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Zahlungserleichterungen sind zu wi<strong>der</strong>rufen, wenn <strong>die</strong> Voraussetzungen wegfallen<br />

o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Bedingungen, <strong>die</strong> an <strong>die</strong> Zahlungserleichterungen geknüpft waren<br />

(z.B. Ratenzahlungen werden nicht fristgerecht geleistet), nicht erfüllt werden.<br />

Ein Rechtsmittel gegen den Entscheid über <strong>die</strong> Zahlungserleichterung besteht<br />

nicht.<br />

Zu Art. 132 - Steuernachlass<br />

Diese Bestimmung entspricht Art. 28 des geltenden Steuergesetzes.<br />

Der Steuernachlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Lage des Gesuchstellers beitragen.<br />

Voraussetzung für einen Steuernachlass ist, dass <strong>die</strong> geschuldete Zahlung für den<br />

Zahlungspflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.<br />

Gegen den Entscheid über eine gänzliche o<strong>der</strong> teilweise Ablehnung des Erlassgesuches<br />

steht das Rechtsmittel an <strong>die</strong> Regierung offen.<br />

Zu Art. 133 - Steuersicherung<br />

Diese Bestimmung entspricht Art. 146 des geltenden Steuergesetzes.<br />

Zu Art. 134 - Grundbucheintragung<br />

Abs. 1 und 2 entsprechen Art. 30 des geltenden Steuergesetzes.<br />

Die Eintragung <strong>der</strong> Eigentumsübertragung eines Grundstückes darf erst verbüchert<br />

werden, nachdem <strong>die</strong> Grundstücksgewinnsteuer bezahlt ist. Durch <strong>die</strong>se<br />

Massnahme wird bei Grundstückveräusserungen, <strong>die</strong> im Grundbuch einzutragen<br />

sind, <strong>die</strong> Bezahlung <strong>der</strong> Grundstücksgewinnsteuer sichergestellt. Leistet <strong>der</strong><br />

Steuerpflichtige für <strong>die</strong> Bezahlung <strong>der</strong> Grundstücksgewinnsteuer an<strong>der</strong>e, hinreichende<br />

Sicherheiten (z.B. Depotzahlung), kann <strong>die</strong> Steuerverwaltung <strong>die</strong> Bewilli-

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