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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Nicht geschuldet sind <strong>die</strong>jenigen Steuerbeträge, für <strong>die</strong> es im Zeitpunkt <strong>der</strong> Rückfor<strong>der</strong>ung<br />

keine rechtskräftige Veranlagung gibt und auch nicht mehr geben wird<br />

(zur Abgrenzung von Rückerstattungen gemäss Art. 127 (definitive Veranlagung)).<br />

Wird <strong>die</strong> Rechtskraft einer Veranlagung später ganz o<strong>der</strong> teilweise beseitigt<br />

(z.B. infolge Revision o<strong>der</strong> Berichtigung von Schreibfehlern o<strong>der</strong> Schreibversehen),<br />

ist im entsprechenden Ausmass eine Rückfor<strong>der</strong>ung gegeben, da in <strong>die</strong>sem<br />

Umfang eine rechtskräftige Veranlagung nicht (mehr) gegeben ist.<br />

Der Steuerpflichtige hat seinen Rückerstattungsanspruch innert 5 Jahren nach<br />

Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahrs, in dem <strong>die</strong> Zahlung geleistet wurde, einzureichen.<br />

Der Rückerstattungsbetrag wird verzinst, wobei <strong>der</strong> Zinssatz im jährlichen Finanzgesetz<br />

festgelegt wird. Keine Verzinsung erfolgt, wenn zwischen dem irrtümlichen<br />

Zahlungseingang und <strong>der</strong> Rückerstattung weniger als 30 Tage liegen, <strong>die</strong><br />

Rückerstattung also sogleich erfolgt.<br />

Zu Art. 131 - Zahlungserleichterungen<br />

Diese Bestimmung entspricht Art. 27 des geltenden Steuergesetzes mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung,<br />

dass in Abs. 1 klar festgelegt wird, bei welchen For<strong>der</strong>ungen eine Zahlungserleichterung<br />

beantragt und gewährt werden kann. Es soll bei den gleichen<br />

For<strong>der</strong>ungen eine Zahlungserleichterung gewährt werden können, bei denen<br />

auch ein Steuernachlass gewährt werden kann. Dies sind: Steuern, Nachsteuern,<br />

Zinsen und Kosten (z.B. Verfahrenskosten) sowie Bussen bei Übertretungen<br />

(Ordnungs- und Verfahrenswidrigkeit; Abgabegefährdung; Steuerhinterziehung;<br />

Verheimlichung o<strong>der</strong> Beiseiteschaffung von Nachlasswerten). Nicht darunter fallen<br />

Strafen wegen Steuervergehen.<br />

Zahlungserleichterungen <strong>die</strong>nen <strong>der</strong> Überbrückung vorübergehen<strong>der</strong> Notlagen<br />

des Steuerpflichtigen.

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