03.11.2013 Aufrufe

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

184<br />

Recht zu, <strong>die</strong> zu wenig erhobenen Steuern nachzufor<strong>der</strong>n. Umgekehrt hat aber<br />

auch <strong>der</strong> Steuerpflichtige einen Anspruch darauf, dass ihm zuviel bezahlte Beträge<br />

zurückerstattet werden. Steuerfor<strong>der</strong>ungen und Steuerrückerstattungen werden<br />

verzinst.<br />

Zu Art. 128 - Bezugsverjährung a) Allgemein<br />

Für das Bezugsverfahren gilt eine relative Verjährungsfrist von 5 Jahren und eine<br />

absolute von 10 Jahren. Die relative Verjährungsfrist wird taggenau berechnet;<br />

sie beginnt am ersten Tag nach Eintritt <strong>der</strong> Rechtskraft zu laufen. Die absolute<br />

Verjährungsfrist hingegen stellt auf das Ende des Kalen<strong>der</strong>jahres ab, in dem <strong>die</strong><br />

rechtskräftige Veranlagung erfolgt ist.<br />

Die Gründe für einen Stillstand o<strong>der</strong> eine Unterbrechung <strong>der</strong> Bezugsverjährung<br />

sind <strong>die</strong>selben wie bei <strong>der</strong> Veranlagungsverjährung.<br />

Die Bezugsverjährung gilt für Steuerfor<strong>der</strong>ungen samt Zinsen, nicht jedoch für<br />

Bussen. Die Vollzugsverjährung von Bussen ist in Art. 147 geregelt.<br />

Zu Art. 129 - b) Abgabe auf Versicherungsprämien<br />

Die Verjährung <strong>der</strong> Abgabe auf Versicherungsprämien wurde in einem beson<strong>der</strong>en<br />

Artikel geregelt, weil hier <strong>die</strong> Verjährung unterschiedlich zu Art. 128 zu laufen<br />

beginnt. Abweichend zu Art. 128 ist ebenfalls, dass <strong>die</strong> Hemmung und Unterbrechung<br />

gegenüber allen Zahlungspflichtigen wirkt.<br />

Zu Art. 130 - Rückfor<strong>der</strong>ung bezahlter Steuern<br />

Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, von ihm zuviel bezahlte Steuerbeträge<br />

zurückzufor<strong>der</strong>n, wenn eine nicht geschuldete Steuer irrtümlicherweise entrichtet<br />

wurde.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!