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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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183<br />

mungssteuer, Quellensteuern, Gründungsabgabe und Abgabe auf Versicherungsprämien)<br />

<strong>die</strong> Steuerverwaltung.<br />

Abs. 2 legt sodann fest, welche Aufgaben <strong>der</strong> mit dem Bezug betrauten Behörde<br />

zukommen.<br />

Zu Art. 127 - Provisorischer und definitiver Bezug<br />

Die Regelung über den provisorischen Bezug steht im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Einführung eines allgemeinen Fälligkeitstermins für unselbständig Erwerbende<br />

und juristische Personen sowie Vermögenswidmungen.<br />

Abs. 1: Grundlage für den Bezug <strong>der</strong> Steuer ist, dass <strong>die</strong>se veranlagt wurde. Bei<br />

unselbständig Erwerbenden bildet <strong>die</strong> Grundlage für den Bezug <strong>die</strong> definitive<br />

Veranlagungsverfügung.<br />

Wie in den Ausführungen zu Art. 114 festgehalten, wird für selbständig Erwerbende<br />

und juristische Personen sowie Vermögenswidmungen ein allgemeiner<br />

Fälligkeitstermin gesetzt. Bis zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt sind jedoch viele Steuererklärungen<br />

noch nicht einmal eingereicht bzw. <strong>die</strong> Veranlagungen noch nicht vorgenommen.<br />

Die Steuerverwaltung stellt in <strong>die</strong>sen Fällen den Steuerpflichtigen eine provisorische<br />

Veranlagung zu. Grundlage <strong>der</strong> provisorischen Veranlagung sein entwe<strong>der</strong><br />

- <strong>die</strong> eingereichte, aber noch nicht verarbeitete Steuererklärung für das<br />

Steuerjahr, für das <strong>der</strong> Bezug erfolgt;<br />

- <strong>die</strong> letzte Veranlagung o<strong>der</strong><br />

- <strong>der</strong> mutmasslich geschuldete Steuerbetrag.<br />

Abs. 2: Die provisorisch bezogenen Steuern werden an den definitiven Bezug angerechnet.<br />

Wenn <strong>der</strong> provisorische bezogene Steuerbetrag niedriger ist, als sich<br />

aufgrund <strong>der</strong> rechtskräftigen Veranlagung ergibt, steht <strong>der</strong> Steuerbehörde das

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