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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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beginnt mit <strong>der</strong> Mitteilung <strong>der</strong> Veranlagungsverfügung bzw. Rechtsmittelentscheides<br />

zu laufen.<br />

Abs. 4 und 5: Zuständig für <strong>die</strong> Behandlung des Revisionsbegehrens ist <strong>die</strong>jenige<br />

Behörde, welche <strong>die</strong> Verfügung bzw. Entscheidung erlassen hat, <strong>die</strong> revi<strong>die</strong>rt<br />

werden soll. Weiters wird geregelt, welchen Inhalt das Revisionsbegehren aufzuweisen<br />

hat und dass <strong>die</strong> Beweismittel dem Revisionsbegehren beizulegen sind.<br />

Abs. 6: Der Revisionsentscheid kann mit demselben Rechtsmittel angefochten<br />

werden, wie <strong>die</strong> seinerzeitige Verfügung bzw. Entscheidung.<br />

Zu Art. 125 - Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen<br />

Mit <strong>der</strong> Berichtigung können Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen<br />

Verfügungen und Entscheidungen korrigiert werden. Der Sinn <strong>der</strong> Berichtigung<br />

besteht darin, Verfügungen und Entscheidungen, <strong>die</strong> den wirklichen<br />

Willen <strong>der</strong> Steuerbehörden infolge eines Erklärungsfehlers nicht richtig wie<strong>der</strong>geben,<br />

trotz mittlerweile eingetretener formeller Rechtskraft, möglichst informell<br />

korrigieren zu können.<br />

Der Berichtigungsentscheid kann mit demselben Rechtsmittel angefochten werden,<br />

wie <strong>die</strong> seinerzeitige Verfügung bzw. Entscheidung.<br />

I. Steuerbezug und Steuersicherung<br />

Zu Art. 126 - Allgemeines<br />

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 26 des geltenden Steuergesetzes.<br />

Abs. 1 regelt, welche Behörde für den Bezug welcher Steuern zuständig ist. Für<br />

den Bezug <strong>der</strong> Vermögens- und Erwerbsteuer ist <strong>die</strong> Gemeindesteuerkasse, für<br />

den Bezug <strong>der</strong> übrigen Steuern (Ertragssteuer, Grundstücksgewinnsteuer, Wid-

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