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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Die Revision bildet das Gegenstück zur Nachsteuer: mit <strong>der</strong> Revision wird eine<br />

Überbesteuerung; mit <strong>der</strong> Nachsteuer eine Unterbesteuerung korrigiert.<br />

Das geltende Steuergesetz kennt das Nachsteuerverfahren sowie <strong>die</strong> Berichtigung;<br />

neu gegenüber dem geltenden Steuergesetz ist <strong>die</strong> Revision.<br />

Zu Art. 120 - Grundsatz<br />

Dieser Artikel regelt das Verhältnis zu den Bestimmungen des LVG, welche eine<br />

Än<strong>der</strong>ung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheidungen vorsehen (z.B. Art.<br />

104 LVG (Wie<strong>der</strong>herstellung auf Parteiantrag); Art. 105 LVG (Wie<strong>der</strong>aufnahme<br />

von amtswegen); Art. 89 LVG (Wie<strong>der</strong>erwägung bei rechtskräftigen Verfügungen/Entscheidungen)).<br />

Im Bereich des Verfahrens in Steuerangelegenheiten finden<br />

<strong>die</strong>se Bestimmungen des LVG keine Anwendungen; rechtskräftige Verfügungen<br />

und Entscheidungen können nur aufgrund von Art. 121 bis 125 geän<strong>der</strong>t<br />

werden.<br />

Zu Art. 121 – Nachsteuer: a) Voraussetzung<br />

Die Nachsteuer wird, als Folge einer Unterbesteuerung, mit dem Zweck erhoben,<br />

einen Steuerausfall <strong>der</strong> Steuerbehörden auszugleichen. Ein Verschulden des<br />

Steuerpflichtigen für <strong>die</strong> Unterbesteuerung wird nicht vorausgesetzt.<br />

Ist <strong>die</strong> Unterbesteuerung darauf zurückzuführen, dass <strong>der</strong> Steuerpflichtige etwa<br />

Verfahrensvorschriften verletzt, Steuern hinterzogen o<strong>der</strong> eine Steuerbetrug begangen<br />

hat, so findet zudem ein Verfahren wegen Verletzung <strong>die</strong>ser Strafbestimmungen<br />

statt.<br />

Abs. 1: Damit eine Nachsteuer erhoben werden kann, müssen folgende Voraussetzungen<br />

erfüllt sein:<br />

- <strong>die</strong> in Frage stehende Veranlagung muss rechtskräftig sein;

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