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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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178<br />

Abs. 4: Die absolute Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre.<br />

G. Rechtsmittel<br />

Zu Art. 117 - Einsprache an <strong>die</strong> Steuerverwaltung<br />

Diese Bestimmung entspricht Art. 23 des geltenden Steuergesetzes mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung,<br />

dass <strong>die</strong> Bestimmungen über <strong>die</strong> Einsprache im Strafverfahren gestrichen<br />

wurden. Das Rechtsmittelverfahren im Strafverfahren wird neu unter den<br />

Bestimmungen über das Strafverfahren geregelt. Wie in allen Verwaltungsgesetzen<br />

beginnt <strong>die</strong> Frist mit dem auf <strong>die</strong> Zustellung folgenden Tag.<br />

Zu Art. 118 - Beschwerde an <strong>die</strong> Landessteuerkommission<br />

Diese Bestimmung entspricht Art. 24 des geltenden Steuergesetzes. Im Rahmen<br />

des Beschwerdeverfahrens hat <strong>die</strong> Landessteuerkommission <strong>die</strong> gleichen Befugnisse<br />

wie <strong>die</strong> Steuerbehörde des Veranlagungsverfahrens.<br />

Lediglich Abs. 7 wurde neu eingefügt, worin für das Verfahren vor <strong>der</strong> Landessteuerkommission<br />

ergänzend auf <strong>die</strong> Bestimmungen des Gesetzes über <strong>die</strong> allgemeine<br />

Landesverwaltungspflege verwiesen wird.<br />

Zu Art. 119 - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof<br />

Diese Bestimmungen entsprechen Art. 25 des geltenden Steuergesetzes.<br />

H. Än<strong>der</strong>ung rechtskräftiger Veranlagungen<br />

Unter <strong>die</strong>sem Titel werden <strong>die</strong> Verfahren geregelt, nach denen rechtskräftige<br />

Veranlagungen abgeän<strong>der</strong>t werden können, nämlich durch das Nachsteuerverfahren,<br />

<strong>die</strong> Revision sowie <strong>die</strong> Berichtigung. Die drei Verfahrensarten unterscheiden<br />

sich darin, zu wessen Gunsten sie wirken: das Nachsteuerverfahren zugunsten<br />

<strong>der</strong> Steuerbehörden; <strong>die</strong> Revision zugunsten des Steuerpflichtigen; <strong>die</strong> Berichtigung<br />

nimmt eine Mittelstellung ein und kann in beide Richtungen wirken.

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