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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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177<br />

Abs. 4: Hat <strong>der</strong> Steuerpflichtige im Zeitpunkt <strong>der</strong> Fälligkeit noch keine (provisorische<br />

o<strong>der</strong> definitive) Steuerrechnung erhalten und hat er <strong>die</strong> Tatsache, dass er in<br />

<strong>die</strong>sem Zeitpunkt keine Steuerrechnung erhalten hat, nicht selber zu vertreten,<br />

so tritt <strong>die</strong> Verzugszinspflicht nicht bereits am 31. Tag nach <strong>der</strong> Fälligkeit ein. Einem<br />

solchen Steuerpflichtigen wird eine ungekürzte Zahlungsfrist von 30 Tagen<br />

eingeräumt, d.h. <strong>die</strong> Zinspflicht beginnt 30 Tage nach Ablauf <strong>der</strong> Zustellung <strong>der</strong><br />

Veranlagungsverfügung.<br />

Zu Art. 116 - Veranlagungsverjährung<br />

Neu wird zwischen Veranlagungsverjährung, d.h. <strong>der</strong> Frist innert welcher eine<br />

Veranlagung vorzunehmen ist, und Bezugsverjährung (Art. 128), d.h. innert welcher<br />

Frist eine rechtskräftige Steuerfor<strong>der</strong>ung zu beziehen ist, unterschieden.<br />

Abs. 1: Die Frist, innert welcher eine Steuer zu veranlagen ist, verjährt innert 5<br />

Jahren. Für den Beginn des Fristenlaufes wird zwischen periodisch geschuldeten<br />

(z.B. Vermögens- und Erwerbsteuer; Ertragssteuer) und nicht periodisch geschuldeten<br />

Steuern (z.B. Grundstücksgewinnsteuer; Widmungssteuer) unterschieden.<br />

Die Verjährungsfrist für <strong>die</strong> Veranlagung von periodisch geschuldeten Steuern<br />

beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, auf <strong>die</strong> sie sich bezieht. Die Frist beginnt<br />

somit am ersten Tag nach Ablauf des in Frage stehenden Steuerjahres.<br />

Die Verjährungsfrist für <strong>die</strong> Veranlagung von nicht periodisch geschuldeten Steuern<br />

beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem das steuerpflichtige Ereignis<br />

stattgefunden hat. Die Frist beginnt somit am ersten Tag nach Ablauf des in Frage<br />

stehenden Steuerjahres.<br />

Abs. 2 und 3: Die Frist von 5 Jahren kann stillstehen o<strong>der</strong> unterbrochen werden.<br />

Die beiden Absätze regeln sodann <strong>die</strong> Fälle, in denen <strong>die</strong> Verjährung still steht<br />

bzw. unterbrochen wird.

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