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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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(Bst. b, d, f) und Ausnahmen von <strong>der</strong> Ausnahme, dass <strong>die</strong> Fälligkeit mit dem allgemeinen<br />

Fälligkeitstermin beginnt (Bst. a, c, e).<br />

Gemäss Abs. 5 bleibt <strong>der</strong> in Abs. 2 bis 3 definierte Fälligkeitstermin unverän<strong>der</strong>t,<br />

auch wenn in <strong>die</strong>sem Zeitpunkt lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt<br />

worden ist. Bei <strong>der</strong> Veranlagung von juristischen Personen und beson<strong>der</strong>en Vermögenswidmungen<br />

wird es auf einen grossen Teil zutreffen, dass in dem von <strong>der</strong><br />

Steuerverwaltung festgelegten Fälligkeitstermin <strong>die</strong> definitive Veranlagung noch<br />

nicht erfolgt ist, son<strong>der</strong>n lediglich <strong>die</strong> provisorische Veranlagung (vgl. Ausführung<br />

zu Art. 127).<br />

Abs. 6: Einer Son<strong>der</strong>regelung bedarf es <strong>betreffend</strong> <strong>die</strong> Entstehung und Fälligkeit<br />

<strong>der</strong> Abgabefor<strong>der</strong>ung auf Versicherungsprämien.<br />

Zu Art. 115 - Zahlung <strong>der</strong> Steuerfor<strong>der</strong>ung und Verzugszins<br />

Abs. 1: Die Zahlung <strong>der</strong> Steuer muss in <strong>der</strong> Regel innert 30 Tagen nach Fälligkeit<br />

entrichtet werden. Abweichungen ergeben sich, wenn Zahlungserleichterungen<br />

gemäss Art. 131 gewährt wurden, d.h. wenn eine Stundung, Ratenzahlung o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e Zahlungserleichterung bewilligt wurde.<br />

Abs. 2: Im Falle des Wegzugs hat <strong>der</strong> Steuerpflichtige <strong>die</strong> Steuer spätestens am<br />

Tage des Wegzugs zu entrichten.<br />

Abs. 3: Für Zahlungen, <strong>die</strong> nicht fristgerecht, d.h. innert 30 Tagen ab Fälligkeit,<br />

entrichtet werden, ist ein Verzugszins zu bezahlen. Die Zinspflicht beginnt somit<br />

ab dem 31. Tag nach Eintritt <strong>der</strong> Fälligkeit. Die Höhe des Zinses soll nicht mehr<br />

wie bis anhin im Steuergesetz festgelegt werden, son<strong>der</strong>n im jährlichen Finanzgesetz.<br />

Damit wird <strong>die</strong> Flexibilität für <strong>die</strong> Anpassung des Zinssatzes an <strong>die</strong> Marktverhältnisse<br />

erhöht.

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