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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Zu Art. 109 - Behörden<br />

Die Steuerverwaltung ist zuständig für <strong>die</strong> Erhebung <strong>der</strong> Abgabe. Sie wird Weisungen<br />

<strong>betreffend</strong> <strong>die</strong> Erhebung <strong>der</strong> Abgabe erlassen.<br />

E. Inventar<br />

Zu Art. 110 - Amtliche Inventarisation<br />

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich weitgehend Art. 101 des geltenden Steuergesetzes,<br />

wobei ein paar Anpassungen an <strong>die</strong> geltende Praxis vorgenommen<br />

wurden.<br />

Abs. 1: Gemäss bisherigem Recht war innerhalb von 8 Tagen nach dem Tod einer<br />

steuerpflichtigen natürlichen Person eine Inventarisation vorzunehmen. Diese<br />

kurze Frist kann in <strong>der</strong> Praxis in <strong>der</strong> Regel nicht eingehalten werden, weshalb sie<br />

auf einen Monat ausgedehnt wird.<br />

Abs. 2: Die gemäss heutiger Praxis für <strong>die</strong> Inventarisation zuständigen Organe<br />

wurden in <strong>die</strong>ser Bestimmung verankert. Die Inventarisation erfolgt durch <strong>die</strong><br />

vom Gemein<strong>der</strong>at bestellte Inventarisationskommission. Die Steuerverwaltung<br />

ist über <strong>die</strong> Inventarisation zu verständigen; es ist dem Ermessen <strong>der</strong> Steuerverwaltung<br />

überlassen, ob ein Vertreter bei <strong>der</strong> Inventarisation mitwirkt.<br />

Abs. 3 und 4 entsprechen wörtlich Abs. 2 und 3 des geltenden Art. 101 mit <strong>der</strong><br />

Än<strong>der</strong>ung, dass – wie im gerichtlichen Einantwortungsverfahren – eine Mindestgebühr<br />

festgelegt wird. Die Mindestgebühr beträgt CHF 50.<br />

Abs. 5: Diese Bestimmung ist neu. Sie regelt <strong>die</strong> Auskunftspflicht Dritter im Inventarisationsverfahren.

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