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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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5. Abgabe auf Versicherungsprämien<br />

Zu Art. 106 - Fiskalvertreter<br />

Abs. 1: Die korrekte Abführung <strong>der</strong> Versicherungsabgabe soll damit gewährleistet<br />

werden, dass von den im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr in<br />

Liechtenstein tätigen ausländischen Versicherern <strong>die</strong> Benennung eines inländischen<br />

Steuervertreters verlangt wird, wie <strong>die</strong>s in <strong>der</strong> EU zur Erhebung <strong>der</strong> Versicherungssteuer<br />

seit langem gemacht wird. Dem Fiskalvertreter kommen <strong>die</strong> abgabenrechtlichen<br />

Pflichten und Rechte des Versicherers zu. Der Versicherer hat<br />

<strong>der</strong> Steuerverwaltung gegenüber den Fiskalvertreter zu benennen.<br />

Abs. 2: Als Fiskalvertreter können dabei nur beson<strong>der</strong>s befähigte Personen in<br />

Frage kommen wie etwa Treuhän<strong>der</strong>, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.<br />

Abs. 3: Der Fiskalvertreter haftet gegenüber <strong>der</strong> Steuerverwaltung für <strong>die</strong> Entrichtung<br />

<strong>der</strong> Abgabe.<br />

Zu Art. 107 - Auskunftspflicht<br />

Diese Bestimmung regelt <strong>die</strong> Auskunftspflicht <strong>der</strong> Versicherer, Versicherungsunternehmen<br />

sowie des Fiskalvertreter gegenüber <strong>der</strong> Steuerverwaltung sowie des<br />

Versicherers gegenüber dem Fiskalvertreter.<br />

Zu Art. 108 - Ablieferung<br />

Abs. 1: Der Versicherer hat auf einem amtlichen Formular eine Abrechnung zu<br />

erstellen, welche Prämien er im letzten Halbjahr vereinnahmt hat. Der Versicherer<br />

hat sodann aufgrund <strong>die</strong>ser Abrechnung <strong>der</strong> Steuerverwaltung binnen 30 Tagen<br />

nach Ablauf des Halbjahres unaufgefor<strong>der</strong>t <strong>die</strong> Abgabe zu entrichten.<br />

Abs. 2: Sollte <strong>die</strong>ses Abrechungsverfahren für den Versicherer unverhältnismässige<br />

Umtriebe verursachen, kann ihm <strong>die</strong> Steuerverwaltung ein hiervon abweichendes<br />

Abrechnungsverfahren gestatten.

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