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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Der Vermögenssteuer bei natürlichen Personen unterliegt das gesamte inländische<br />

bewegliche und unbewegliche Vermögen, soweit <strong>die</strong> Freibeträge<br />

(CHF 70'000 für Alleinstehende und CHF 140'000 für Verheiratete) überschritten<br />

werden. Der Erwerbssteuer unterliegen daneben sämtliche Einkünfte, soweit<br />

<strong>die</strong>se nicht aus einem mit Vermögenssteuer belasteten Vermögen erzielt werden;<br />

bei betrieblich genutztem Vermögen wird <strong>die</strong> Doppelbelastung mit Vermögens-<br />

und Erwerbssteuer dagegen durch einen prozentualen Abzug bei <strong>der</strong> Erwerbssteuer<br />

<strong>betreffend</strong> das im Betrieb arbeitende Kapital gemil<strong>der</strong>t. Aus dem<br />

steuerpflichtigen Vermögen und dem steuerpflichtigen Erwerb werden, jeweils<br />

auf Basis <strong>der</strong> gesetzlichen Steuereinheiten, multipliziert mit dem Steuersatz, entsprechende<br />

Steuerbetreffnisse gebildet, <strong>die</strong> anschliessend zu einem gemeinsamen<br />

Steuerbetreffnis ad<strong>die</strong>rt werden. Je nach Höhe <strong>die</strong>ses Steuerbetreffnisses<br />

wird ein Progressionszuschlag angewendet, anschliessend kann ein Verheirateten-<br />

o<strong>der</strong> Alleinerziehendenabzug geltend gemacht werden. Der somit gebildete<br />

Betrag bildet <strong>die</strong> Landessteuer, <strong>die</strong> um den Gemeindezuschlag erhöht wird, um<br />

<strong>die</strong> Gesamtsteuer zu ermitteln.<br />

Die Verbandspersonen unterliegen bisher <strong>der</strong> Kapitalsteuer auf ihr Eigenkapital<br />

(einbezahltes Kapital zuzüglich <strong>der</strong> eigenes Vermögen darstellenden offenen und<br />

stillen Reserven) mit einem Steuersatz in Höhe von 2‰. Auf den Reinertrag, <strong>der</strong><br />

in Anlehnung an <strong>die</strong> handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt<br />

wird, wird zusätzlich <strong>die</strong> Ertragssteuer erhoben. Der Steuersatz variiert zwischen<br />

7,5% und 20% in Abhängigkeit <strong>der</strong> Ertrags- und Ausschüttungsintensität. Ohne<br />

gesetzliche Regelung wird durch <strong>die</strong> Verwaltungspraxis bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong><br />

Kapital- und <strong>der</strong> Ertragssteuer ein Beteiligungsabzug gewährt, um zu verhin<strong>der</strong>n,<br />

dass Beteiligungen und ausgeschüttete Gewinne einer Tochtergesellschaft steuerlich<br />

doppelt belastet werden. Bei Ausschüttungen fällt zudem regelmässig 4%<br />

Couponsteuer an.

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