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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Nach Eingang <strong>der</strong> Steuererklärung veranlagt <strong>die</strong> Steuerverwaltung <strong>die</strong> Grundstücksgewinnsteuer.<br />

Die Bestimmungen über <strong>die</strong> allgemeinen Verfahrensgrundsätze<br />

sowie <strong>die</strong> Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden sinngemäss Anwendung.<br />

2. Widmungsbesteuerung<br />

Zu Art. 103 - Veranlagung<br />

Wird Vermögen, das bislang <strong>der</strong> Vermögenssteuer unterlag, übertragen und hat<br />

<strong>die</strong> Übertragung zur Folge, dass <strong>die</strong>ses Vermögen nicht mehr <strong>der</strong> Vermögenssteuer<br />

unterliegt, so fällt gemäss Art. 13 <strong>die</strong> Widmungssteuer an. Der Übertragende<br />

hat binnen 30 Tagen nach <strong>der</strong> Übertragung des Vermögens <strong>die</strong>s <strong>der</strong> Steuerverwaltung<br />

mitzuteilen. Die Steuerverwaltung veranlagt <strong>die</strong> Widmungssteuer<br />

und stellt dem Übertragenden eine Veranlagungsverfügung zu.<br />

3. Rentnersteuer<br />

Zu Art. 104 - Veranlagung<br />

Der Betrag <strong>der</strong> Rentnersteuer wird in <strong>der</strong> Steuervorschreibung gemäss Art. 34<br />

festgelegt. Zur Erhebung <strong>der</strong> Rentnersteuer stellt <strong>die</strong> Steuerverwaltung dem<br />

Rentnersteuerpflichtigen jeweils eine Veranlagungsverfügung zu. Wie in <strong>der</strong> geltenden<br />

Praxis soll <strong>die</strong> Rentnersteuer auch inskünftig jeweils im voraus – d.h. vor<br />

Beginn des Steuerjahres – erhoben werden. Die Steuerverwaltung wird dem<br />

Steuerpflichtigen somit vor Beginn des Steuerjahres <strong>die</strong> Veranlagungsverfügung<br />

zustellen.<br />

4. Gründungsabgabe<br />

Zu Art. 105 - Veranlagung<br />

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Abs. 4 und 5 von Art. 4 des jährlichen Finanzgesetzes.

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