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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Abs. 2: Kann <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Steuerfestlegung massgebende Sachverhalt mangels (zuverlässiger)<br />

Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, wird eine Ermessensveranlagung<br />

vorgenommen. Einerseits kann <strong>die</strong>s daran liegen, dass <strong>der</strong><br />

Steuerpflichtige seinen Verfahrenspflichten nicht nachgekommen und somit keine<br />

Steuererklärung eingereicht hat. An<strong>der</strong>erseits kann <strong>die</strong>s darauf zurückzuführen<br />

sein, dass <strong>die</strong> vorliegenden Unterlagen nicht zuverlässig o<strong>der</strong> unvollständig<br />

sind.<br />

Die Steuerverwaltung nimmt eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen<br />

vor. Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung <strong>der</strong> Steuerfaktoren<br />

o<strong>der</strong> einzelner Vermögens-, Erwerbs- und Ertragsbestandteile; sie beruht auf einer<br />

Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Wirklichkeit<br />

möglichst nahe kommen soll. Pflichtgemäss ist eine Einschätzung, wenn sie<br />

auf das Ziel einer bestmöglichen Annäherung an den wirklichen Sachverhalt ausgerichtet<br />

ist.<br />

Als Schätzungsmethoden kommen u.a. Erfahrungszahlen, <strong>die</strong> Vermögensentwicklung<br />

sowie <strong>der</strong> Lebensaufwand in Betracht.<br />

Zu Art. 101 - Zustellung<br />

Die Veranlagung beinhaltet <strong>die</strong> Festlegung <strong>der</strong> Steuerbemessungsgrundlage<br />

(steuerpflichtigen Vermögen, steuerpflichtigen Erwerb, steuerpflichtigen Ertrag),<br />

des Steuersatzes sowie des Steuerbetrages. In <strong>der</strong> Veranlagungsverfügung werden<br />

dann <strong>die</strong>se Elemente festgesetzt.<br />

Nimmt <strong>die</strong> Steuerbehörde gegenüber <strong>der</strong> Steuererklärung eine Abweichung vor,<br />

hat sie <strong>die</strong>s bei <strong>der</strong> Veranlagungsverfügung bekannt zu geben.

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