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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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talabfindungen) zu bescheinigen. – Diese Bescheinigung <strong>die</strong>nt den Steuerpflichtigen,<br />

den Wert <strong>die</strong>ser rückkauffähigen Versicherungen bei ihrem<br />

Vermögen bzw. Leistungen <strong>der</strong> Versicherer beim Erwerb zu deklarieren.<br />

e) Personenrechtliche Gesellschaften haben ihren Teilhabern eine Bescheinigung<br />

auszustellen über ihren Anteil am Erwerb und Vermögen <strong>der</strong> personenrechtlichen<br />

Gesellschaft. – Die steuerpflichtigen Teilhaber haben ihren<br />

Anteil an <strong>der</strong> personenrechtlichen Gesellschaft in <strong>der</strong> persönlichen Steuererklärung<br />

zu deklarieren.<br />

Abs. 2: Reicht <strong>der</strong> Steuerpflichtige <strong>die</strong> Bescheinigung nach Abs. 1 trotz Mahnung<br />

nicht bei <strong>der</strong> Steuerbehörde ein, kann <strong>die</strong>se <strong>die</strong> Bescheinigung vom Dritten direkt<br />

einfor<strong>der</strong>n. Der Dritte ist in <strong>die</strong>sem Fall direkt gegenüber <strong>der</strong> Steuerbehörde zur<br />

Aushändigung <strong>der</strong> Bescheinigung verpflichtet. Den Berufgeheimnisträger kann<br />

<strong>die</strong> Steuerbehörde hingegen nicht zur direkten Auskunft ihr gegenüber verpflichten.<br />

Dem Berufsgeheimnis unterliegen dabei selbstverständlich nur <strong>die</strong> dem Geheimnisträger<br />

in seiner spezifischen Berufstätigkeit anvertrauten Tatsachen; so<br />

kommt das Berufsgeheimnis z.B. nicht zum Tragen, wenn <strong>der</strong> Geheimnisträger<br />

als Arbeitgeber auftritt.<br />

Zu Art. 98 - Meldepflicht<br />

Bei <strong>der</strong> Meldepflicht besteht <strong>die</strong> Bescheinigungspflicht des meldepflichtigen Dritten<br />

– im Gegensatz zur Bescheinigungspflicht nach Art. 97 – direkt gegenüber <strong>der</strong><br />

Steuerbehörde.<br />

Meldepflichtig sind:<br />

a) Einrichtungen <strong>der</strong> betrieblichen Personalvorsorge haben den Steuerbehörden<br />

für jedes Steuerjahr eine Bescheinigung über <strong>die</strong> den Vorsorgenehmern<br />

o<strong>der</strong> Begünstigten erbrachten Leistungen zu übermitteln.

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