03.11.2013 Aufrufe

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

162<br />

chen, damit <strong>die</strong> für sie angefallene Steuer berechnet werden kann (Abs. 2). Sie<br />

haben spätestens am Tage des Wegzugs <strong>die</strong> Steuer zu entrichten (Art. 115 Abs.<br />

2).<br />

Die Eingabefrist kann gemäss Abs. 3 um höchstens 5 Monate erstreckt werden.<br />

Voraussetzung hierfür ist ein begründetes schriftliches Gesuch, welches vor Ablauf<br />

<strong>der</strong> Eingabefrist bei <strong>der</strong> Steuerbehörde einzureichen ist. Soll <strong>die</strong> Frist um<br />

mehr als einen Monat erstreckt werden, so besteht zudem das Erfor<strong>der</strong>nis, dass<br />

<strong>der</strong> Steuerpflichtige eine Vorauszahlung in Höhe von 80% <strong>der</strong> Vorjahressteuer<br />

entrichtet.<br />

Zu Art. 95 - Weitere Mitwirkungspflichten<br />

Abs. 1: Damit <strong>die</strong> Steuerbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachkommen kann,<br />

ist <strong>der</strong> Steuerpflichtige kraft <strong>der</strong> ihm obliegenden Verfahrensvorschriften verpflichtet,<br />

an <strong>der</strong> Untersuchung <strong>der</strong> Veranlagungsbehörde mitzuwirken und herbei<br />

alles ihm zumutbare zu tun, um eine gesetzmässige – nämlich vollständige<br />

und richtige – Veranlagung zu ermöglichen. In <strong>die</strong>ser Bestimmung wird eine allgemeine<br />

Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen statuiert, welche in verschiedener<br />

Hinsicht in weiteren Bestimmungen konkretisiert wird (z.B. Deklarationspflicht<br />

samt Beilagepflicht gemäss Art. 93; Auskunftspflicht und Beweismittelvorlagepflicht<br />

gemäss Art. 95 Abs. 2; Einholung von Bescheinigungen bei Dritten<br />

gemäss Art. 97 Abs. 1).<br />

Abs. 2 regelt <strong>die</strong> Auskunftspflicht und Beweismittelvorlagepflicht des Steuerpflichtigen.<br />

Er ist verpflichtet, <strong>die</strong> Fragen <strong>der</strong> Steuerbehörden zu beantworten,<br />

wobei es im Ermessen <strong>der</strong> Steuerbehörden liegt, ob <strong>die</strong> Auskunft schriftlich o<strong>der</strong><br />

mündlich (persönliche Befragung) zu erfolgen hat.<br />

Bei <strong>der</strong> Vorlagepflicht <strong>der</strong> Geschäftsbücher, Belege und weiterer Bescheinigungen<br />

und Urkunden geht es um <strong>die</strong> Beweis(vorlage)pflicht. Der Steuerpflichtige

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!