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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Erhält <strong>der</strong> Steuerpflichtige trotzdem – aus welchen Gründen auch immer – kein<br />

Steuerklärungsformular zugeschickt, hat er von sich aus eine Steuerklärung zu<br />

verlangen und einzureichen. Massgebend ist nämlich <strong>die</strong> öffentliche Auffor<strong>der</strong>ung<br />

zur Einreichung einer Steuererklärung; <strong>die</strong> Pflicht zur Einreichung einer<br />

Steuererklärung ist somit auch ohne persönliche Auffor<strong>der</strong>ung zu erfüllen.<br />

Abs. 2: Der Steuerpflichtige hat <strong>die</strong> Steuererklärung samt ihren Bestandteilen<br />

(Hilfsformulare) und Beilagen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und<br />

persönlich zu unterzeichnen. In <strong>der</strong> Verordnung soll festgelegt werden, welche<br />

Beilagen <strong>der</strong> Steuerpflichtige einzureichen hat.<br />

Abs. 3: Die in Absatz 2 genannten Unterlagen (Steuererklärung samt Bestandteile<br />

sowie mit Verordnung vorgeschriebenen Beilagen) sind in deutscher Sprache<br />

einzureichen. Verlangen <strong>die</strong> Steuerbehörden im Rahmen <strong>der</strong> weiteren Sachverhaltsabklärung<br />

weitere Unterlagen (z.B. Verträge) und sind <strong>die</strong>se in einer an<strong>der</strong>en<br />

als <strong>der</strong> deutschen Sprache abgefasst, können <strong>die</strong> Steuerbehörden eine Übersetzung<br />

<strong>die</strong>ser Unterlagen verlangen o<strong>der</strong> auf Kosten des Steuerpflichten eine<br />

Übersetzung erstellen lassen.<br />

Abs. 4: Hat <strong>der</strong> Steuerpflichtige <strong>die</strong> Steuererklärung samt Bestandteilen nicht o-<br />

<strong>der</strong> nicht vollständig ausgefüllt und fristgerecht eingereicht, <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Beilagen nicht beigelegt o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Steuerklärung nicht persönlich unterzeichnet<br />

und kommt er <strong>die</strong>ser Pflicht auch nach erfolgter Mahnung nicht nach, verletzt er<br />

eine Verfahrensvorschrift.<br />

Zu Art. 94 - Einreichung <strong>der</strong> Steuererklärung<br />

Die ordentliche Frist für <strong>die</strong> Einreichung wird jährlich von <strong>der</strong> Steuerverwaltung<br />

bestimmt. Die Frist ist jeweils in <strong>der</strong> Steuererklärung festgehalten (Abs. 1). Eine<br />

abweichende Frist gilt für wegziehende steuerpflichtige natürliche Personen; <strong>die</strong>se<br />

haben spätestens sechs Tage vor ihrem Wegzug <strong>die</strong> Steuererklärung einzurei-

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