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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Verfügungen bzw. Entscheidungen umfasst, d.h. dass es sich beim Vertreter um<br />

einen blossen Zustellungsbevollmächtigten handelt.<br />

Abs. 2: Bezeichnet <strong>der</strong> Steuerpflichtigen keinen Vertreter o<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> Aufenthalt<br />

eines Steuerpflichtigen unbekannt, so können Zustellungen an <strong>die</strong>sen durch öffentliche<br />

Bekanntmachungen im Sinne des Zustellgesetzes (Art. 28 Zustellgesetz)<br />

erfolgen. Art. 28 Zustellgesetz sieht vor, dass auf <strong>der</strong> Webseite <strong>der</strong> Behörde veröffentlicht<br />

wird, dass ein zuzustellendes Dokument zur Ausfolgung bereit liegt.<br />

Die Behörde kann <strong>die</strong> öffentliche Bekanntmachung in an<strong>der</strong>er geeigneter Weise,<br />

insbeson<strong>der</strong>e durch Publikation in den amtlichen Kundmachungsorganen, ergänzen.<br />

Zu Art. 91 - Vertretung von Kin<strong>der</strong>n und Bevormundeten<br />

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 16 des geltenden Steuergesetzes.<br />

Gemäss <strong>die</strong>ser Bestimmung werden Kin<strong>der</strong> unter elterlicher Obsorge durch den<br />

Inhaber <strong>der</strong> elterlichen Obsorge und Bevormundete durch den Vormund vertreten.<br />

C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren<br />

1. Verfahrenspflichten<br />

2. Aufgaben <strong>der</strong> Steuerbehörden<br />

Zu Art. 92 - Sachverhaltsfeststellung<br />

Abs. 1: Die verwaltungsmässige Feststellung <strong>der</strong> Steuerfor<strong>der</strong>ung erfolgt durch<br />

ein gesetzmässig geordnetes Zusammenwirken <strong>der</strong> Steuerbehörde und des Steuerpflichtigen.

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