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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Abs. 2 regelt <strong>die</strong> verfahrensrechtliche Stellung von Ehegatten, <strong>die</strong> getrennt veranlagt<br />

werden, sei <strong>die</strong>s weil sie in rechtlich o<strong>der</strong> tatsächlich getrennter Ehe leben<br />

o<strong>der</strong> weil sie eine getrennte Veranlagung beantragten (Art. 8 Abs. 5).<br />

Ehegatten, <strong>die</strong> getrennt veranlagt werden, üben ihre Rechte und Pflichten im<br />

Verfahren selbständig aus. Mittelungen haben an jeden Ehegatten geson<strong>der</strong>t zu<br />

erfolgen.<br />

3. Verfahrensrechte <strong>der</strong> Steuerpflichtigen<br />

Zu Art. 87 - Akteneinsicht<br />

Das Akteneinsichtrecht <strong>der</strong> Steuerpflichtigen war bis anhin nicht speziell im<br />

Steuergesetz geregelt, bildet jedoch einen wichtigen Bestandteil des rechtlichen<br />

Gehörs.<br />

Abs. 1: Berechtigt zur Einsichtnahme ist <strong>der</strong> Steuerpflichtige (und sein Vertreter).<br />

Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten ist je<strong>der</strong> Ehegatte allein einsichtsberechtigt.<br />

Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich dabei grundsätzlich auf <strong>die</strong> gesamten<br />

Akten, also auch auf <strong>die</strong>jenigen des an<strong>der</strong>n Ehegatten, ausser schützenswerte<br />

private Interessen stehen dem entgegen (Abs. 2).<br />

Bei juristischen Personen steht das Akteneinsichtsrecht den Organen zu. Kein Akteneinsichtrecht<br />

haben ein Aktionär o<strong>der</strong> Angestellter einer juristischen Person,<br />

<strong>die</strong> nicht Organ sind.<br />

Je<strong>der</strong>zeit eingesehen werden können Akten, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Steuerpflichtige eingereicht<br />

o<strong>der</strong> unterzeichnet hat (z.B. Steuererklärung).<br />

Bei den übrigen Akten gemäss Abs. 2 kann es sich um Protokolle <strong>der</strong> Befragungen<br />

des Steuerpflichtigen, Meldungen an<strong>der</strong>er Behörden, Auskünften von Behörden<br />

o<strong>der</strong> Dritten handeln. Die Einsichtnahme des Steuerpflichtigen in <strong>die</strong> übrigen<br />

Akten ist in zweierlei Hinsicht eingeschränkt. Einerseits stehen <strong>die</strong>se erst

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