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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Zu Art. 83 - Verwaltungshilfe<br />

Diese Bestimmung entspricht Art. 8 des geltenden Steuergesetzes über <strong>die</strong> Verwaltungshilfe.<br />

Zu Art. 84 - Datenbearbeitung<br />

Mit <strong>die</strong>ser Bestimmung sollen <strong>die</strong> gesetzlichen Grundlagen für <strong>die</strong> Bearbeitung<br />

von Personendaten durch <strong>die</strong> Steuerbehörden geschaffen und <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

nach Art. 21 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes erfüllt werden.<br />

Das Datenschutzgesetz verlangt, dass jegliche Bearbeitung beson<strong>der</strong>s schützenswerter<br />

Personendaten o<strong>der</strong> von Persönlichkeitsprofilen durch Behörden in<br />

einem formellen Gesetz festgelegt ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass Daten über<br />

ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.<br />

Zu den beson<strong>der</strong>s schützenswerten Personendaten gehören gemäss Datenschutzgesetz<br />

Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und<br />

Sanktionen. Der Begriff Persönlichkeitsprofile umfasst eine Zusammenstellung<br />

von Daten, <strong>die</strong> eine Beurteilung wesentlicher Aspekte <strong>der</strong> Persönlichkeit einer<br />

natürlichen Person erlaubt. Ein Persönlichkeitsprofil entsteht somit regelmässig<br />

dort, wo mehrere Einzeldaten in einer Datenbearbeitung zusammengeführt werden.<br />

Abs. 1: Die Steuerverwaltung und <strong>die</strong> Gemeindesteuerkassen müssen für <strong>die</strong><br />

Veranlagung <strong>der</strong> Steuern über eine Vielzahl von Angaben über <strong>die</strong> einzelnen Personen<br />

verfügen. Die Angaben ergeben sich insbeson<strong>der</strong>e aus den Angaben <strong>der</strong><br />

Steuerpflichtigen in ihren Steuererklärungen. Diese Angaben werden in einer Datenbank<br />

erfasst. Ebenso sind in <strong>die</strong>ser Datenbank <strong>die</strong> administrativen und strafrechtlichen<br />

Sanktionen im steuerlichen Bereich erfasst.<br />

Abs. 2 regelt <strong>die</strong> Bekanntgabe <strong>der</strong> Daten, <strong>die</strong> gemäss Art. 83 an an<strong>der</strong>e Stellen<br />

weitergegeben werden. Aufgrund des Datenschutzgesetzes ist eine gesetzliche

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