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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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In Abs. 2 wird geregelt, dass das Amtsgeheimnis durchbrochen werden kann,<br />

wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Solche gesetzliche Grundlagen<br />

befinden sich <strong>der</strong>zeit in Art. 83 Amtshilfe sowie in an<strong>der</strong>en Gesetzen (z.B. Art. 25<br />

Gewerbegesetz; Art. 54 Gesundheitsgesetz; Art. 30 Wohnbauför<strong>der</strong>ungsgesetz;<br />

Art. 15 Gesetz über Mietbeiträge für Familien; Art. 32 Stipen<strong>die</strong>ngesetz).<br />

Verschiedene Gesetze stellen bei <strong>der</strong> Gewährung von Subventionen bzw. Beiträgen<br />

auf steuerliche Tatbestände ab (z.B. Art. 10 Abs. 4 des Gesetzes über <strong>die</strong><br />

För<strong>der</strong>ung von Investitionen in <strong>der</strong> Landwirtschaft stellt auf das Reinvermögen<br />

ab; Art. 3 des Gesetzes über <strong>die</strong> Ausrichtung einer Mutterschaftszulage stellt auf<br />

den steuerlichen Erwerb <strong>der</strong> Ehegatten bzw. <strong>der</strong> alleinstehenden Wöchnerin ab;<br />

Art. 24b des Gesetzes über <strong>die</strong> Krankenversicherung stellt <strong>betreffend</strong> <strong>die</strong> Gewährung<br />

von Prämienverbilligungen auf den steuerlichen Erwerb <strong>der</strong> Versicherten<br />

bzw. Ehegatten ab). Diese Amtsstellen sind deshalb darauf angewiesen, dass ihnen<br />

seitens <strong>der</strong> Steuerbehörden <strong>die</strong>se steuerlichen Tatbestände mitgeteilt werden.<br />

In den entsprechenden Gesetzen wird nun eine ausdrückliche Grundlage<br />

geschaffen, damit <strong>die</strong> Steuerbehörden <strong>die</strong>sen Behörden <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte<br />

erteilen können, damit sie ihre Gesetze vollziehen können.<br />

Der bisherige Abs. 2, wonach <strong>die</strong> Steuerverwaltung Dritten bei Nachweis eines<br />

berechtigten Interesses Auskünfte über an<strong>der</strong>e Steuerpflichtige erteilen kann,<br />

soll keinen Eingang mehr ins neue Steuergesetz finden. Diese Bestimmung verfolgte<br />

den Gedanken <strong>der</strong> Steueröffentlichkeit, <strong>der</strong> sogenannten Volkskontrolle.<br />

Die Bestimmung fand in <strong>der</strong> Praxis – aufgrund <strong>der</strong> höheren Bewertung des Steuergeheimnisses<br />

– keine Anwendung.<br />

Der bisherige Abs. 3, welcher das absolute Steuergeheimnis für Holding-, Sitzunternehmen<br />

und Rentnersteuerpflichtige postulierte, kann gestrichen werden,<br />

nachdem <strong>die</strong> Bestimmung über <strong>die</strong> Steueröffentlichkeit gestrichen wurde. Abs. 3<br />

stellte eine Einschränkung zum bisherigen Abs. 2 dar.

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