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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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in einem Organigramm festgelegt, welches von <strong>der</strong> Regierung mit Regierungsbeschluss<br />

genehmigt wird.<br />

Zu Art. 79 - Gemeindesteuerkasse<br />

In <strong>die</strong>ser Bestimmung wird <strong>die</strong> Mitwirkung <strong>der</strong> Gemeindesteuerkasse bei <strong>der</strong><br />

Veranlagung und dem Bezug <strong>der</strong> Vermögens- und Erwerbssteuer geregelt.<br />

Da sich <strong>die</strong> heutige Aufgabenverteilung zwischen Steuerverwaltung und Gemeindesteuerkasse<br />

bei <strong>der</strong> Vollziehung <strong>der</strong> Vermögens- und Erwerbssteuer bewährt<br />

hat, soll <strong>die</strong> geltende Regelung ohne Än<strong>der</strong>ungen ins neue Steuergesetz übernommen<br />

werden.<br />

Zu Art. 80 - Landessteuerkommission<br />

Die Bestimmung über <strong>die</strong> Landessteuerkommission wurde in Anlehnung <strong>der</strong> Bestimmungen<br />

über <strong>die</strong> Beschwerdekommission in Verwaltungsangelegenheiten<br />

neu formuliert.<br />

Abs. 1 regelt den Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> Landessteuerkommission. Sie ist zuständig<br />

für <strong>die</strong> Behandlung von Beschwerden in Steuersachen und zwar gegen<br />

Entscheidungen <strong>der</strong> Steuerverwaltung sowie im Falle von Sprungbeschwerden<br />

gegen Verfügungen und Entscheide <strong>der</strong> Steuerverwaltung und Gemeindesteuerkassen.<br />

Abs. 2 bis 4 regeln <strong>die</strong> Wahl und Zusammensetzung <strong>der</strong> Landessteuerkommission.<br />

Die Landessteuerkommission wird vom Landtag auf 4 Jahre gewählt. Die Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Landessteuerkommission haben vor <strong>der</strong> Regierung einen Amtseid abzulegen.<br />

Die Landessteuerkommission besteht aus fünf ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n und 3<br />

Ersatzmitglie<strong>der</strong>n. Neu wird gesetzlich vorgeschrieben, dass <strong>der</strong> Präsident und<br />

Vizepräsident rechtskundig sein müssen. Der Präsident und Vizepräsident wer-

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