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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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149<br />

IV.<br />

Organisation und Durchführung<br />

A. Organisation<br />

Zu Art. 77 - Steuerbehörden und Aufsicht<br />

In <strong>die</strong>ser Bestimmung wird festgelegt, wer <strong>die</strong> Steuerbehörden sind. Als Steuerbehörden<br />

fungieren wie bisher <strong>die</strong> Steuerverwaltung, <strong>die</strong> Gemeindesteuerkasse<br />

sowie <strong>die</strong> Landessteuerkommission. Die Gemeinden sind wie bis anhin und im<br />

gleichen Ausmass zur Mitwirkung bei <strong>der</strong> Vollziehung des Steuergesetzes verpflichtet.<br />

Die Regierung ist wie im geltenden Recht Aufsichtsbehörde über das Steuerwesen.<br />

Diese Bestimmung entspricht wörtlich Art. 2 Satz 1 des geltenden Steuergesetzes.<br />

Der Satz 2 des geltenden Art. 2, welcher <strong>die</strong> Aufgabe <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde regelt,<br />

wurde gestrichen, da bereits im Verwaltungsorganisationsgesetz festgelegt<br />

ist, was <strong>die</strong> Aufsicht beinhaltet, nämlich „<strong>die</strong> Prüfung <strong>der</strong> Gesetzmässigkeit,<br />

Zweckmässigkeit, Raschheit und Einfachheit <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung, insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch bei selbständiger Geschäftserledigung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 <strong>der</strong> Verfassung“<br />

(vgl. Art. 16 Abs. 3 Verwaltungsorganisationsgesetz)<br />

Zu Art. 78 - Steuerverwaltung<br />

Wie gemäss geltendem Recht ist <strong>die</strong> Steuerverwaltung für den Vollzug des Steuergesetzes<br />

zuständig, soweit nicht explizit bestimmte Aufgaben an<strong>der</strong>en Behörden<br />

übertragen sind.<br />

Abs. 2 des geltenden Art. 3, wonach <strong>die</strong> Regierung mit Verordnung <strong>die</strong> Organisation<br />

<strong>der</strong> Steuerverwaltung regelt, wurde nicht mehr ins neue Steuergesetz übernommen.<br />

Gemäss heutiger Praxis wird <strong>die</strong> Organisation von Amtsstellen jeweils

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