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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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B. Gemeindezuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer<br />

Zu Art. 74 - Grundlage<br />

Diese Bestimmung entspricht Art. 130 des geltenden Steuergesetzes. Sie enthält<br />

- <strong>die</strong> Grundlage für <strong>die</strong> Gemeinden zur Erhebung eines Zuschlages zur Vermögens-<br />

und Erwerbsteuer des Landes (Abs. 1),<br />

- den unteren (150%) und oberen Rahmen (250%), in dem sich <strong>der</strong> Zuschlag<br />

bewegen kann (Abs. 2) sowie<br />

- den Zeitpunkt <strong>der</strong> Fälligkeit und <strong>der</strong> Erhebung des Zuschlages, nämlich<br />

gleichzeitig mit <strong>der</strong> Landessteuer (Abs. 3).<br />

Zu Art. 75 - Steuerort<br />

Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Art. 131.<br />

Zu Art. 76 - Teilung des Steuerbetrages<br />

Diese Bestimmung regelt <strong>die</strong> Teilung des Steuerbetrages, wenn ein Steuerpflichtiger<br />

in unterschiedlichen Gemeinden Wohnsitz und Geschäftssitz o<strong>der</strong><br />

Grundstücke besitzt.<br />

Abs. 1 entspricht inhaltlich Art. 132 Abs. 2 des geltenden Steuergesetzes. Nachdem<br />

das Vermögen neu in Erwerb umgerechnet wird und somit mit dem Sollertrag<br />

<strong>der</strong> Erwerbssteuer (Art. 5 und Art. 14 Abs. 2 Bst. l) unterliegt, waren in Bst.<br />

a, b und d Anpassungen vorzunehmen. Anstelle auf das Vermögen wird in <strong>die</strong>sen<br />

Buchstaben auf den Erwerb gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. l verwiesen.<br />

Abs. 2 und 3 entsprechen wörtlich Abs. 2 und 3 des geltenden Art. 132. Abs. 2<br />

regelt, welche Gemeinde für den Bezug des Zuschlags und <strong>die</strong> Verteilung des Zuschlags<br />

unter den verschiedenen Gemeinden zuständig. Zuständig ist <strong>die</strong> Gemeinde,<br />

<strong>die</strong> mit <strong>der</strong> Veranlagung und dem Bezug <strong>der</strong> Landessteuer gemäss Art.<br />

99 betraut ist.

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