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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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147<br />

Die Billettsteuer (Art. 133 bis 137 des geltenden Steuergesetzes) sowie <strong>die</strong> Haushaltsumlage<br />

(Art. 143 des geltenden Steuergesetzes) werden von den Gemeinden<br />

schon seit Jahren nicht mehr erhoben, weshalb <strong>die</strong>se Bestimmungen ersatzlos<br />

gestrichen werden. Bereits in <strong>der</strong> Steuergesetzesvorlage aus dem 1990 war<br />

vorgesehen, <strong>die</strong> Bestimmungen über <strong>die</strong> Billetsteuer sowie <strong>die</strong> Haushaltsumlage<br />

zu streichen. Da in Art. 115 Abs. 1 des Gemeindegesetzes auf <strong>die</strong> Haushaltsumlage<br />

des Steuergesetzes verwiesen wird, ist <strong>die</strong>se Bestimmung ebenfalls aufzuheben.<br />

Die Bestimmungen über <strong>die</strong> Hundesteuer sollen neu im Hundegesetz geregelt<br />

werden. Bei <strong>der</strong> Hundesteuer handelt es sich um eine spezielle Objektsteuer, <strong>die</strong><br />

thematisch besser ins Hundegesetz passt.<br />

A. Anteil <strong>der</strong> Gemeinden an den Landessteuern<br />

Wie oben ausgeführt, wurden <strong>die</strong> Bestimmungen über <strong>die</strong> Festlegung des Anteils<br />

<strong>der</strong> Gemeinden an den Landessteuern ohne Än<strong>der</strong>ungen vom geltenden Steuergesetz<br />

übernommen.<br />

Zu Art. 72 - Grundstücksgewinnsteuer<br />

Diese Bestimmung entspricht wörtlich dem geltenden Art. 124. Wie bis anhin erhält<br />

somit eine Gemeinde zwei Drittel <strong>der</strong> Grundstücksgewinnsteuer, welche bei<br />

<strong>der</strong> Veräusserung eines in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Grundstückes erhoben<br />

wird.<br />

Zu Art. 73 - Ertragssteuer<br />

Diese Bestimmung entspricht wörtlich dem geltenden Art. 126. Der geltende Art.<br />

126 wurde im Rahmen <strong>der</strong> Neuregelung des Finanzausgleiches, welche ab dem<br />

Jahre 2008 zur Anwendung gelangt, neu formuliert.

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