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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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1. Gründungsabgabe<br />

Die Verschiedenheiten <strong>der</strong> schweizerischen und <strong>der</strong> liechtensteinischen Privatrechtsordnung<br />

führen dazu, dass <strong>die</strong> Emissionsabgabe gemäss eidgenössischer<br />

Stempelgesetzgebung nur auf einen Teil <strong>der</strong> liechtensteinischen Gesellschaften<br />

Anwendung findet und zwar auf Gesellschaften mit anteilsmässigen Kapitalbeteiligungen.<br />

Für <strong>die</strong> nicht <strong>der</strong> eidgenössischen Stempelgesetzgebung unterliegenden Gesellschaftsformen<br />

(z.B. Anstalt mit einem nicht in Anteile zerlegten Kapital) hat <strong>der</strong><br />

liechtensteinische Gesetzgeber aus Gründen <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität schon<br />

seit vielen Jahren analoge Regelungen geschaffen, welche ins jährliche Finanzgesetz<br />

Eingang gefunden haben. In formaler Hinsicht gehören <strong>die</strong>se Bestimmungen<br />

ins Steuergesetz.<br />

Zu Art. 66 - Gegenstand und Höhe<br />

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich <strong>der</strong> geltenden Regelung im jährlichen Finanzgesetz<br />

(im Finanzgesetz für das Jahr 2008 befindet sich <strong>die</strong>se Regelung in<br />

Art. 4.) Gegenüber <strong>der</strong> geltenden Regelung im Finanzgesetz wurde in Abs. 1 lediglich<br />

eine sprachliche Umformulierung vorgenommen sowie eine Präzisierung<br />

dahingehend, dass auf das statutarische Kapital bzw. das gesellschaftsvertraglich<br />

vereinbarte Kapital <strong>der</strong> Gesellschafter (bei Personengesellschaften) abgestellt<br />

wird.<br />

Abs. 4 und 5 von Art. 4 des Finanzgesetzes, welche Verfahrensbestimmungen beinhalten,<br />

werden unter Art. 105 geregelt.

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