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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Zu Art. 62 - Mindestertragssteuer<br />

Zur Verstetigung des Steueraufkommens und zur Gleichbehandlung <strong>der</strong> Steuerpflichtigen<br />

sieht Art. 62 eine Mindestertragssteuer vor. Um eine ungebührliche<br />

Belastung <strong>der</strong> Steuerpflichtigen zu vermeiden, ist <strong>die</strong>se Mindestertragssteuer auf<br />

<strong>die</strong> tatsächlich auf Basis des steuerpflichtigen Ertrags erhobene Ertragssteuer anrechenbar.<br />

Soweit – beispielsweise in Verlustjahren – keine Ertragssteuer fällig<br />

ist, ist das Anrechnungspotenzial hinsichtlich <strong>der</strong> Mindestertragssteuer vortragsfähig.<br />

Die Mindestertragssteuer bemisst sich nach <strong>der</strong> Mindesthöhe des Grund-,<br />

Stamm-, Anteil- o<strong>der</strong> Einlagekapitals. Sie beträgt allerdings mindestens aber<br />

CHF 1'200, auch bei juristischen Personen, <strong>die</strong> kein Grund- o<strong>der</strong> Stammkapital<br />

haben.<br />

Durch Abs. 3 soll verhin<strong>der</strong>t werden, dass bestimmte Kleingewerbe, <strong>die</strong> in <strong>der</strong><br />

Rechtsform einer juristischen Person organisiert sind, aber nachhaltig geringe Erträge<br />

erwirtschaften, über Gebühr durch <strong>die</strong> Mindestertragssteuer belastet werden.<br />

Bei einer Bilanzsumme, <strong>die</strong> im Durchschnitt <strong>der</strong> letzten drei Jahre CHF<br />

100'000 nicht übersteigt, wird <strong>die</strong> Mindestertragssteuer nicht erhoben.<br />

Zu Art. 63 - Vermeidung <strong>der</strong> Doppelbesteuerung<br />

Durch den Verweis auf Art. 22 wird klargestellt, dass <strong>die</strong> insoweit vorgesehenen<br />

Möglichkeiten, <strong>die</strong> Doppelbesteuerung zu vermeiden, auch auf <strong>die</strong> Besteuerung<br />

von juristischen Personen und beson<strong>der</strong>en Vermögenswidmungen, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Ertragssteuer<br />

unterliegen, Anwendung finden.<br />

4. Privatvermögensgesellschaften<br />

Für den Finanzplatz Liechtenstein ist <strong>die</strong> Attraktivität als Standort für vermögensverwaltende<br />

Strukturen weiterhin von zentraler Bedeutung. Beson<strong>der</strong>es Augenmerk<br />

gebührt <strong>der</strong> Besteuerung verschiedener Ausprägungen vermögensverwalten<strong>der</strong><br />

Strukturen einschliesslich Stiftungen, Anstalten und Trusts. Derartige ju-

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