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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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nachversteuert werden, da ansonsten <strong>die</strong>selben Verluste doppelt genutzt würden.<br />

Schliesslich führt das Ausscheiden eines Gruppenmitglieds aus <strong>der</strong> Unternehmensgruppe<br />

zu einer vollständigen Nachversteuerung <strong>der</strong> bisher zugerechneten<br />

und noch nicht nachversteuerten Verluste (Abs. 6). Für inländische Gruppenmitglie<strong>der</strong><br />

kennt auch das zukünftige Steuergesetz keine „change-in-ownership“-<br />

Regeln, nach denen Verlustvorträge bei Anteilseignerwechseln untergehen. Für<br />

ausländische Gruppenmitglie<strong>der</strong> muss spätestens bei Ausscheiden aus <strong>der</strong> Gruppe<br />

ein „Verlustimport“ verhin<strong>der</strong>t werden.<br />

Zu Art. 59 - Beson<strong>der</strong>e Rechnungslegungsvorschriften<br />

Art. 59 ist im Vergleich zum bisherigen Steuergesetz weitgehend unverän<strong>der</strong>t<br />

übernommen.<br />

Zu Art. 60 - Steuerbegünstigte Reserven<br />

Art. 60 ist im Vergleich zum bisherigen Steuergesetz weitgehend unverän<strong>der</strong>t<br />

übernommen. Im Zuge redaktioneller Anpassungen ist künftig von Steuerbegünstigten<br />

Reserven statt von Rücklagen <strong>die</strong> Rede, da <strong>die</strong>s dem bilanziellen Charakter<br />

<strong>die</strong>ser Posten besser Rechnung trägt.<br />

3. Steuerberechnung<br />

Zu Art. 61 - Steuersatz <strong>der</strong> Ertragssteuer<br />

Art. 61 ersetzt <strong>die</strong> bisherige komplizierte Steuersatzberechnung <strong>der</strong> Ertragssteuer<br />

durch einen neuen einheitlichen Tarif iHv 12,5%. Die bisherige komplexe Progression<br />

in Abhängigkeit <strong>der</strong> Ertragsintensität wird aufgegeben, eine indirekte<br />

Progression resultiert aus dem Eigenkapital-Zinsabzug. Die zusätzliche Belastung<br />

von Ausschüttungen durch den Ausschüttungszuschlag und <strong>die</strong> Couponsteuer<br />

wird abgeschafft.

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