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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Durch <strong>die</strong> Gruppenbesteuerung soll es ausschliesslich zu einer möglichst phasengleichen<br />

Verlustberücksichtigung innerhalb einer Unternehmensgruppe kommen.<br />

Keinesfalls soll sie dazu führen, dass Verluste innerhalb <strong>der</strong> Unternehmensgruppe<br />

doppelt genutzt werden können. Aus <strong>die</strong>sem Grund sehen <strong>die</strong> Absätze 5<br />

und 6 Nachversteuerungstatbestände vor, nach denen es auf Ebene des Gruppenträgers<br />

zu einer Aufholung <strong>der</strong> in früheren Jahren zugerechneten Verluste<br />

kommt. Gemäss Abs. 7 ist <strong>der</strong> Steuerpflichtige <strong>der</strong> Steuerverwaltung gegenüber<br />

nachweispflichtig, dass <strong>die</strong>se Nachversteuerungstatbestände nicht erfüllt sind.<br />

Durch <strong>die</strong>se Beweislastumkehr soll verhin<strong>der</strong>t werden, dass <strong>die</strong> Steuerverwaltung<br />

umfangreiche Überprüfungen durchführen muss, um eine Nachversteuerung<br />

zu begründen. Der Steuerpflichtige wird regelmässig nämlich ohne grössere<br />

Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sein, <strong>die</strong> gefor<strong>der</strong>ten Nachweise zu liefern.<br />

Eine Nachversteuerung ist auf Ebene des Gruppenträgers nach Abs. 5 Satz 1 dann<br />

durchzuführen, wenn er eine Abschreibung auf ein Gruppenmitglied gelten machen<br />

will. Ursache für eine <strong>der</strong>artige Abschreibung sind regelmässig <strong>die</strong> Verluste<br />

des Gruppenmitglieds, <strong>die</strong> aber auf Ebene des Gruppenträgers bereits im Wege<br />

<strong>der</strong> Verlustzurechnung berücksichtigt wurden. Um eine doppelte Verlustberücksichtigung<br />

auszuschliessen, gleichzeitig aber <strong>der</strong> steuerlichen Selbständigkeit des<br />

Gruppenträgers gerecht zu werden, ist <strong>die</strong> Abschreibung bei ihm nach den allgemeinen<br />

Regeln des Art. 62 Abs. 1 steuerwirksam, löst aber eine Nachversteuerung<br />

in Höhe <strong>die</strong>ser steuerwirksamen Abschreibung aus.<br />

Daneben führt auch <strong>die</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> eigenständigen Verlustnutzung auf Ebene<br />

des Gruppenmitglieds zu einer Nachversteuerung (Abs. 5 Satz 2). Kann beispielsweise<br />

ein Gruppenmitglied einen Verlustvortrag geltend machen, wurden<br />

<strong>die</strong> Verluste auf Ebene des Gruppenmitglieds selbst genutzt. Die in früheren Jahren<br />

dem Gruppenträger zugerechneten Verluste müssen in <strong>die</strong>sem Umfang

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