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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Betriebsstättengewinnen – eine Berücksichtigung von Betriebsstättenverlusten<br />

möglich ist. Abs. 2 sieht eine zeitlich begrenzte Verlustberücksichtigung im Inland<br />

vor, <strong>die</strong> einerseits an <strong>die</strong> Bedingung geknüpft ist, dass <strong>die</strong> Verluste im Ausland<br />

unberücksichtigt bleiben und an<strong>der</strong>erseits mit einer Nachversteuerungsregel<br />

verbunden ist. Erzielt <strong>die</strong> Betriebsstätte in zukünftigen Perioden wie<strong>der</strong> Gewinne,<br />

so sind <strong>die</strong> bisher im Inland berücksichtigten Verluste wie<strong>der</strong> aufzuholen.<br />

Sowohl für <strong>die</strong> Verlustberücksichtigung als auch für <strong>die</strong> Nachversteuerung sind<br />

liechtensteinische Gewinnermittlungsvorschriften massgeblich.<br />

Zu Art. 58 - Gruppenbesteuerung<br />

Durch <strong>die</strong> Steuerreform führt Liechtenstein ein mo<strong>der</strong>nes Gruppenbesteuerungssystem<br />

ein. Das Ziel von Gruppenbesteuerungssystemen liegt darin, steuerlich<br />

<strong>die</strong> Konzernbildung (Betrieb eines Unternehmens durch mehrere rechtlich<br />

selbstständige Gesellschaften, regelmässig in verschiedenen Län<strong>der</strong>n) neutral zu<br />

gestalten.<br />

Verbundene juristische Personen können zukünftig eine Gruppe bilden und auf<br />

Antrag Verluste ausgleichen. Dieser Antrag ist dann möglich, wenn eine juristische<br />

Person mit Sitz o<strong>der</strong> tatsächlicher Verwaltung im Inland (Gruppenträger)<br />

unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar <strong>die</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Anteile an einer o<strong>der</strong> mehrerer juristischer<br />

Personen mit Sitz o<strong>der</strong> tatsächlicher Verwaltung in den Mitgliedstaaten<br />

des Europäischen Wirtschaftsraums o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz (Gruppenmitglie<strong>der</strong>) besitzt<br />

(Abs. 2). Dabei muss sowohl hinsichtlich <strong>der</strong> Stimmrechte als auch hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Anteile am Gesellschaftskapital das Mehrheitserfor<strong>der</strong>nis erfüllt sein. Zu<br />

beachten ist allerdings, dass zwar <strong>die</strong> Antragsstellung eine mittelbare Beteiligung<br />

für <strong>die</strong> Frage <strong>der</strong> Mehrheitsbeteiligung berücksichtigt, <strong>die</strong> Verlustzurechnung a-<br />

ber anteilig nach <strong>der</strong> unmittelbaren Beteiligung am Kapital erfolgt. De facto ist<br />

damit eine Verlustzurechnung nur bei direkten Beteiligungen möglich. Da aber<br />

ein Gruppenträger gleichzeitig Gruppenmitglied einer weiteren Gruppe sein

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