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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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begrenzt auf <strong>die</strong> stillen Reserven, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Besteuerung unterlegen haben. An<strong>der</strong>erseits<br />

erfolgt keine Berücksichtigung, soweit <strong>die</strong> Wertmin<strong>der</strong>ung sich in einem<br />

an<strong>der</strong>en Staat steuerlich auswirkt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass <strong>die</strong><br />

Wertmin<strong>der</strong>ung ausserhalb des liechtensteinischen Besteuerungsanspruchs verwirklicht<br />

wird und vorrangig in dem an<strong>der</strong>en Staat zu berücksichtigen ist.<br />

Abs. 3 regelt schliesslich, dass bei einem erstmaligen Eintritt Liechtensteins in das<br />

Besteuerungsrecht hinsichtlich eines Wirtschaftsguts, <strong>die</strong>ses so zu bewerten ist,<br />

als ob es in das Betriebsvermögen eingelegt wird. Dadurch wird effektiv sichergestellt,<br />

dass nur <strong>die</strong> im Inland erzielten Wertsteigerungen steuerlich erfasst<br />

werden.<br />

Zu Art. 52 - Umstrukturierungen<br />

Betriebswirtschaftlich zweckmässige Reorganisationen sollen nicht durch steuerliche<br />

Konsequenzen behin<strong>der</strong>t werden. Gleichzeitig gilt, wie auch Art. 51 zeigt,<br />

dass durch Reorganisationen Steuersubstrat nicht definitiv <strong>der</strong> Besteuerung entzogen<br />

werden darf. Die Steuerneutralität einer Umstrukturierung darf lediglich<br />

Steueraufschub bedeuten. Solange aber eine spätere Besteuerung sichergestellt<br />

ist, kann und sollte bei Umstrukturierungen auf eine Sofortbesteuerung verzichtet<br />

werden.<br />

Dies setzt Art. 52, <strong>der</strong> sowohl für Einzelfirmen und personenrechtliche Gemeinschaften,<br />

als auch für Kapitalgesellschaften gilt, um. Ein Besteuerungsaufschub<br />

setzt zum einen voraus, dass <strong>die</strong> Steuerpflicht im Land fortbesteht. Daneben sind<br />

<strong>die</strong> bisher für <strong>die</strong> Ertragssteuer massgeblichen Werte fortzuführen, sodass <strong>die</strong>selben<br />

stillen Reserven wie bisher im Lande <strong>der</strong> Besteuerung unterliegen. Wegen<br />

<strong>der</strong> generellen Steuerbefreiung von Kapitalgewinnen bei Beteiligungen an Verbandspersonen<br />

sind allerdings geson<strong>der</strong>te Vorschriften erfor<strong>der</strong>lich, um Umgehungen<br />

zu verhin<strong>der</strong>n. Die hierzu vorgeschlagenen Vorschriften sind in Abs. 8<br />

enthalten.

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