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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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<strong>die</strong>se nicht <strong>der</strong> Grundstücksgewinnsteuer unterliegen, während bei Verlusten<br />

aus ausländischen Grundstücken weiterhin keine Berücksichtigung bei <strong>der</strong> Ermittlung<br />

des inländischen Ertrags erfolgt. Für ausländische Betriebsstättenverluste<br />

gilt <strong>die</strong> Son<strong>der</strong>regel des Art. 51 Abs. 2.<br />

Die Bst. e und f ersetzen den bisher im Verwaltungswege gewährten Beteiligungsabzug,<br />

gehen über <strong>die</strong>sen aber noch hinaus. Bst. e nimmt <strong>die</strong> aus Beteiligungen<br />

erhaltenen Gewinnanteile von <strong>der</strong> Ertragssteuer aus. Da wirtschaftlich<br />

<strong>der</strong> Verkauf einer Beteiligung einer Totalausschüttung gleichzusetzen ist, werden<br />

durch Bst. f auch Kapitalgewinne von <strong>der</strong> Ertragssteuer befreit. Beide Befreiungen<br />

sind zukünftig we<strong>der</strong> von einer Mindesthaltedauer noch von einer Mindestbeteiligung<br />

abhängig. Durch <strong>die</strong> Technik <strong>der</strong> Steuerbefreiung auf Bemessungsgrundlagenebene<br />

wird sichergestellt, dass <strong>die</strong> Entlastung – im Gegensatz zum<br />

bisherigen Beteiligungsabzug – auch in Verlustperioden zur Geltung gelangt.<br />

Abs. 2 sieht <strong>die</strong>jenigen Befreiungen, <strong>die</strong> eine Doppelbesteuerung im Inlandsfall<br />

vermeiden sollen, auch für beschränkt Steuerpflichtige vor. Da sich <strong>der</strong> Besteuerungsanspruch<br />

Liechtensteins von vornherein nur auf <strong>die</strong> inländischen Erträge<br />

beschränkt, müssen <strong>die</strong> ausländischen Betriebsstättengewinne sowie <strong>die</strong> Erträge<br />

und Gewinne aus ausländischen Grundstücken nicht geson<strong>der</strong>t befreit werden.<br />

Daher werden beschränkt steuerpflichtige juristische Personen durch Abs. 2<br />

gleich behandelt wie unbeschränkt Steuerpflichtige durch Abs. 1.<br />

Zu Art. 49 - Fremdvergleichsgrundsatz<br />

Diese Vorschrift kodifiziert das arm’s-length-principle, nachdem unangemessene<br />

Geschäftsbeziehungen steuerlich nicht anerkannt werden. Dies erhöht <strong>die</strong> internationale<br />

Kompatibilität des liechtensteinischen Steuergesetzes und verbessert<br />

einerseits <strong>die</strong> Rechtsgrundlage für entsprechende Gewinnkorrekturen durch <strong>die</strong><br />

Steuerverwaltung, erhöht aber an<strong>der</strong>erseits auch <strong>die</strong> Rechtssicherheit für <strong>die</strong><br />

Steuerpflichtigen.

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